Wohngeld
Das allgemeine Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder Zimmers
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, ist abhängig von
- der Zahl der zum Haushalt zählenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des gesamten Einkommens aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung bis zu festgelegten Höchstbeträgen.
Das allgemeine Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind u. a. Empfänger von Leistungen
- des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Denken Sie daran, alles an den entsprechenden Stellen zu unterschreiben und so vollständig wie möglich auszufüllen.