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Datum: 05.11.2021

Erweiterung der 3G-Regelung im Landkreis Wittmund gilt ab Samstag (06.11.2021)

Der Indikator „Neuinfizierte“ liegt nunmehr seit fünf Werktagen in Folge über 50, womit der Landkreis Wittmund nach der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung per Allgemeinverfügung den Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen auf vollständig geimpfte, genesene und getestete (3G) Personen beschränken muss. Die Ausweitung der 3G-Regel gilt ab Samstag, 06. November 2021.

Kontaktbeschränkungen:
Grundsätzlich kann sich eine beliebige Anzahl an Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Ab 25 Personen müssen immer die Kontaktdaten erhoben werden. In geschlossenen Räumen gilt bei Zusammenkünften (auch privat) mit mehr als 25 Personen die 3G-Regel. Das heißt, alle anwesenden Personen müssen entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sein.

Dienstleistungen und Handel:
Bei körpernahen Dienstleistungen gilt nun die 3G-Regel, das heißt, dass Personen die nicht geimpft, genesen oder negativ getestet sind, keine körpernahen Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen.

Gastronomie:
In der Gastronomie gilt ebenso die 3G-Regel, das heißt, dass Personen die nicht geimpft, genesen oder als negativ getestet sind, die Innenräume der Gastronomie nicht betreten und auch keine Leistungen in Anspruch nehmen dürfen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von den Gästen dann zu tragen, wenn sie sich innerhalb geschlossener Räumlichkeiten aufhalten und darf dort nur am Sitzplatz abgenommen werden.

Tourismus/Beherbergung:
Sofern kein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorliegt, gilt bei Beherbergungen in z.B. Hotels oder Pensionen erneut die Testpflicht. Die Testung muss sowohl bei der Anreise als auch zweimal wöchentlich erfolgen, sonst darf eine Beherbergung nicht stattfinden.

Freizeit und Sport:
Auch hier gilt ab dem 06.11.2021 die 3G-Regel. Das bedeutet konkret, dass eine Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (so auch etwa in Fitnessstudios sowie Kletterparks) nur für geimpfte, genesene sowie negativ getestete Personen möglich ist. Gleiches gilt auch für die Nutzung von Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen sowie Saunen.

Veranstaltungen:
Bei einer Teilnahme an einer Sitzung, einer Zusammenkunft sowie einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen ab 26 Personen gilt die 3G Regelung. Dies gilt somit auch für Kinos, Theater Spielhallen u.ä. .

Was bedeutet 3G genau?
Unter der 3G-Regel sind die Nachweise für eine Corona-Impfung, eine Genesung und ein negatives Testergebnis zusammengefasst – im Detail gilt:

  • Geimpft: Person mit Nachweis der vollständigen Schutzimpfung – dies ist der Fall, wenn seit der Zweitimpfung (Johnson & Johnson nur Einmal-Impfung) 14 Tage vergangen sind. Für Genesene gilt dies bereits sofort und nach einer Impfung.
  • Genesen: Person mit Genesenen-Nachweis, d.h. positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.
  • Getestet: Entweder PCR-Test (maximal 48 Stunden gültig) oder PoC-Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden gültig) oder Selbsttest unter Aufsicht (maximal 24 Stunden gültig)

Überall dort, wo die 3G-Regel gilt, dürfen also nur noch geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen zusammenkommen. Die Beschränkung auf 3G gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die neuen Regelungen lassen sich ab Samstag auch auf der Corona Seite des Landkreises Wittmund unter https://corona.landkreis-wittmund.de nachlesen.

Die Allgemeinverfügung wird aufgehoben, sobald der Indikator der „Neuinfizierten“ an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 50 nicht mehr überschreitet. Der Landkreis Wittmund gibt auch dies mit einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt.

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