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Datum: 18.06.2021

Landkreis geht auf Nummer sicher: Neue Absonderungspflicht bei Positiv-Testergebnis

Der Landkreis Wittmund erlässt im Zuge der weiterhin andauernden Coronavirus-Pandemie eine neue Allgemeinverfügung und geht damit auf Nummer sicher: Damit positive Eigen- oder Schnell- oder PCR-Tests zu einer schnellen Reaktion als Vorsichtsmaßnahme führen, müssen sich alle diejenigen, die zunächst positiv getestet wurden, sogleich automatisch selbst absondern, um etwaige Virus-Erreger nicht weiter zu verbreiten. Es entsteht eine automatische Verpflichtung zur Eigen-Quarantäne, bis das Gesundheitsamt diese Personen kontaktiert, oder bis das positive Schnelltestergebnis durch einen negativen PCR-Test nicht bestätigt wird.

„Damit wollen wir einen weiteren Schritt zur Eindämmung und Bekämpfung des Virus gehen“, heißt es seitens der Kreisverwaltung, die das neue Regelwerk morgen (18. Juni) bekanntmacht und das die Rechtsgültigkeit dann am Sonnabend, 19. Juni, erlangt. Gerade vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Delta-Variante ist es umso wichtiger, dass sich infizierte oder potentiell infizierte Personen unmittelbar nach Kenntnis der positiven Testung absondern.

„Denn häufig erfahren wir nur mit zeitlicher Verzögerung von positiven Testergebnissen, gerade am Wochenende und an Feiertagen“, heißt es beim Gesundheitsamt des Landkreises. Meist bekämen Getestete die Testergebnisse viel schneller zugestellt, auch über die gängigen Apps. Diese zeitliche Lücke wolle man mittels der neuen Verfügung nun schließen – im Interesse der Gesundheit aller.

Die neuen Regelungen gelten für alle Personen, die im Rahmen von Corona-Schnelltests, Selbsttests oder bei einem PCR-Test positiv getestet wurden. Diese Personen müssen sich unverzüglich zu Hause absondern, dürfen die Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen und sollen sich von anderen Mitgliedern des Haushaltes fernhalten. Verlassen werden darf die Wohnung, bei einem positiven Schnelltest, nur für den überprüfenden PCR-Test. Sollte dieser Test negativ ausfallen, endet die Absonderungspflicht.

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