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Datum: 14.01.2022

Bauanträge sind künftig direkt an den Landkreis Wittmund zu richten

Auf einige Neuerungen im geltenden Baurecht macht der Landkreis Wittmund zu Jahresbeginn aufmerksam. Hierzu zählt insbesondere auch, dass Antragsteller ihre Bauanträge jetzt direkt beim Bauamt der Kreisbehörde einreichen sollten. Dies gilt auch für die sogenannten Mitteilungsverfahren.

Bislang waren die Gemeinden im Landkreis die Empfänger von Bauanträgen oder Bauvoranfragen – nun nicht mehr. Sie werden künftig vom Landkreis aber direkt an den Genehmigungen und Vorgängen beteiligt. Hintergrund für eine Änderung der Niedersächsischen Bauordnung ist, dass ab dem Jahr 2024 alle Anträge elektronisch gestellt werden müssen. Bis zu diesem Jahr muss somit der Landkreis dafür noch die technischen Voraussetzungen schaffen. Er macht derzeit von einer Übergangsregelung im Gesetz Gebrauch, denn bis zur Umstellung 2024 sind somit weiterhin die Anträge in Papierform zu stellen.

Auch für die Mitteilungsverfahren greift diese Neuregelung. In diesen Fällen wird keine Baugenehmigung benötigt; es reicht die Anzeige des qualifizierten Entwurfsverfassers, wie zum Beispiel des beauftragten Architekten oder des jeweiligen Bauunternehmers. Diesen kommt eine noch größere Bedeutung als bislang bereits zu. Auch größere Vorhaben der Gebäudeklasse 4 und 5 fallen nun unter diese Regelung, wenn es sich denn um Wohngebäude handelt. Allerdings ist in diesen Fällen die Statik weiterhin vom Landkreis zu prüfen.

Noch wichtiger ist es nach Auskunft der Bauaufsicht, die Bauanträge bei der Antragstellung auch vollständig einzureichen. Fordert der Landkreis Unterlagen und Nachweise nach und lässt der Entwurfsverfasser die dabei gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, gelten die Bauanträge nach drei Wochen wegen der erfolgten Rechtsänderung automatisch als zurückgenommen.

Eine Regelung im Bereich der regenerativen Energienutzung dürfte schließlich zu Verwirrung führen, darauf weist die Kreisverwaltung daher besonders hin. So sind Windenergieanlagen in Gewerbegebieten wie auch im Außenbereich verfahrensfrei gestellt, wenn sie alleinstehend nicht höher als 15 Meter sind (Flügelspitze). Allerdings stehen dem generell die gemeindlichen Regelungen in den Flächennutzungsplänen entgegen. Von diesen werden Konzentrationsflächen für Windparks ausgewiesen. Außerhalb dieser Bereiche sind Windräder unzulässig – das trifft auch für kleinere Anlagen zu. Eine Verfahrensfreistellung greift damit nicht. Im Übrigen müssen Gebäude mit überwiegend gewerblicher Nutzung zukünftig automatisch mit einer Photovoltaik-Anlage versehen werden. Auch neue Wohnhäuser sind so zu planen und zu bauen, dass später eine PV-Anlage installiert werden kann.

Nähere Auskünfte erteilt bei Bedarf die Bauaufsicht des Landkreises Wittmund unter Telefon-Nr. 04462-861272 oder per Email unter der Adresse bauamt@lk.wittmund.de .

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