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Hebammen/Entbindungspfleger

(Meldepflichten)

Allgemeine Informationen

Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht. Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen und Entbindungspfleger in Wittmund. Hebammen und Entbindungspfleger haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

Fortbildungs- und Meldepflicht

  • Hebammen und Entbindungspfleger haben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes eine Fortbildungspflicht. Sie müssen spätestens alle drei Jahre eine Fortbildung vorweisen.

  • Der Fortbildungsnachweis wird der jährlichen Meldung beigefügt.

  • Die jährliche Meldung muss spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen (Beispiel: Meldungen für das Jahr 2020 müssen spätestens bis zum 31. Januar 2021 erfolgen).

  • Der Meldebogen muss in Papierform ausgefüllt und unterschrieben an das Gesundheitsamt des Landkreises Wittmund gesendet werden.


Folgende Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt:

  • Berufsurkunde im Original oder beglaubigte Kopie
  • Personalausweis

Hier finden Sie eine Auflistung der aktuell im Landkreis Wittmund tätigen Hebammen und Entbindungspfleger

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