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Leistungen für Asylbewerber*innen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten die nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländer (z. B. Asylbewerber oder Geduldete), wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können. Diese müssen dem Landkreis Wittmund zugewiesen sein. Der Gesetzestext des AsylbLG kann im Internet unter Link zum AsylbLG angesehen werden. Die Aufgabe des Landkreises Wittmund ist auch die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen mit dem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gegebenenfalls werden die Behandlungskosten im Krankheitsfalle übernommen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Asylbewerber, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde
  • Personen, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes  oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 besitzen oder
  • Nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  • Nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes Geduldete, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen

Wo kann man einen Antrag stellen?

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sozial- und Jugendamt des Landkreises Wittmund, Dohuser Weg 34, 26409 Wittmund. Herr Janssen und Herr Kluge befinden sich in Zimmer 126 und Frau Lamberti in Zimmer 127 im Mitteltrakt.

Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten ist es erforderlich, dass Sie die unten aufgeführten Unterlagen bei der Antragstellung vorlegen. Entsprechende Formularvordrucke stehen Ihnen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.

Buchstabenaufteilung im Sozialamt

A - Bn      Herr Stotz

Bo - Mn   Herr Kluge  

Mo - Z      Frau Lamberti

Wird Einkommen auf die Leistungen angerechnet?

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind gemäß § 7 Abs. 1 AsylbLG von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen. Von dem Vermögen ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Ferner bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Jede Arbeit/Tätigkeit bei der Einkommen erzielt wird, ist dem Sozialamt unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen

  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sozialgesetzbuch XII
  • Aufenthaltsgesetz
  • Asylverfahrensgesetz
  • Niedersächsisches Aufnahmegesetz

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG einschl. Vermögenserklärung und Angaben zur Einkommenssituation
  • Erklärung wegen Fahrzeughaltung
  • Ausweise (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis)
  • Mietvertrag einschließlich Bescheinigung des Vermieters
  • Nachweis über Mietnebenkosten
  • Melde- bzw. Haushaltsbescheinigung Ihres Einwohnermeldeamtes
  • Verdienstnachweise
  • Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld
  • Bescheid über den Bezug von Kindergeld
  • Wohngeldbescheid
  • Bescheid über die Ablehnung / Einstellung von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld
  • Kontoauszüge des letzten Monats
  • Nachweis über geltend gemachte Unterhaltsansprüche

Befreiungen und Wissenswertes

GEZ-Befreiung

Werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, besteht Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ-Befreiung). Diese Befreiung muss beantragt werden. Entsprechende Anträge können im Internet unter Link zum Antrag heruntergeladen werden oder sind im Sozialamt des Landkreises Wittmund oder den Rathäusern Esens, Friedeburg, Westerholt oder Wittmund erhältlich.

    

Telekom-Sozialtarif

Der Sozialtarif der Telekom kann in Anspruch genommen werden, wenn eine GEZ-Befreiung vorliegt und wenn man als Privatkunde einen Festnetz-Anschluss der Telekom hat. Dabei werden die  sozialen Vergünstigungen von den monatlichen Telefonkosten abgezogen. Anträge für den Sozialtarif der Telekom können im Internet unter Link zum Antrag heruntergeladen werden.

    

Nutzung der Tafel

Als weiteren Vorteil in Zusammenhang mit dem Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bietet sich die Nutzung der Tafel. Hier werden qualitativ einwandfreie Lebensmittel an Bedürftige abgegeben. Im Landkreis Wittmund gibt es die Esenser Tafel e. V. (Ansprechpartner: Birgitt Hedlefs, Telefon 04971-4981), die Wittmunder Tafel (Ansprechpartner: Rolf Elis, Telefon 04462-6962) und die Friedeburger Tafel (Ansprechpartner: Dieter Wohlert, Telefon 04465-670).

Auf Leistungen der Tafel besteht KEIN Rechtsanspruch. Die Abgabe der Lebensmittel ist eine freiwillige Leistung und richtet sich nach der Verfügbarkeit.

    

Antrag, Erläuterungen

Unter den folgenden Links finden Sie notwendige Anträge und Erläuterungen:

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