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Bürgergeld

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch Bürgergeld genannt, werden in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen erbracht. Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie leistungsberechtigt sind; Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Bürgergeld erhalten. Sofern Sie erwerbsfähig sind und den Lebensunterhalt für sich und Ihre Angehörigen nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen können, sieht das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) neben der beruflichen Förderung als finanzielle Hilfe die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) vor.

Die Grundsicherung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen, die je nach individuellem Bedarf gewährt werden:

Regelbedarfe für erwerbsfähige Leistungsempfänger/innen und die nicht erwerbsfähigen Angehörigen (§§ 19, 20 und 23)

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Werte für die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II vom 01.01.-31.12.2024 Regelbedarfe: Rechtsgrundlage SGB II Regelbedarfsstufe

Höhe des Regelbedarfs

 § 20 Absatz 2 Satz 1

1 (Alleinstehende)

 563,00 Euro
 § 20 Absatz 4

2 (Paare/BG)

 506,00 Euro

§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2

3 (erwachsene Kinder/

U25 Umzug ohne Zusicherung)

 451,00 Euro

§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1

4 (Kinder von 14 - 17 Jahren)

471,00 Euro

§ 23 Nr. 1

5 (Kinder von 6 - 13 Jahren)

390,00 Euro

§ 23 Nr. 1

6 (Kinder von 0 - 5 Jahren)

357,00 Euro

 

Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn diese angemessen sind. Für den Landkreis Wittmund richten sich die Angemessenheitsgrenzen nach der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben und der Höhe der Unterkunftskosten.

Die Kosten der Unterkunft werden beispielsweise für eine Mietwohnung, ein selbstbewohntes Eigenheim oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung übernommen. Sie umfassen die Kaltmiete bzw. bei Eigentum die Schuldzinsen und auch die Nebenkosten. Tilgungsraten können durch das Jobcenter grundsätzlich nicht übernommen werden.

Zu den Nebenkosten gehören beispielsweise

  • Wasser/ Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinreinigung
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherung

Nicht zu den Nebenkosten gehören die Kosten für den Telefonanschluss, in der Regel auch nicht die Kosten für Kabelanschluss, Hundesteuern, etc.. Die Haushaltsenergie (Strom für Elektrogeräte, Licht, etc.) gehört ebenfalls nicht zum Bedarf der Unterkunft, sondern ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Seit 01. Januar 2022 gelten im Landkreis Wittmund folgende Höchstgrenzen für eine angemessene Wohnung:

bei ... zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern)Miete und Belastung
einem Alleinstehenden (50 qm) 381,70 €
Zwei Personen (60 qm) 462,00 €
Drei Personen (75 qm) 551,10 €
Vier Personen (85 qm) 642,40 €
Fünf Personen (95 qm) 733,70 €
Mehrbetrag für jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied (10 qm) 86,90 €

In diesen Beträgen sind die Nebenkosten (ohne Strom- und Heizkosten) bereits enthalten.

Ab dem 01.01.2024 werden inklusive 19% MwSt nach Verbrauch laut Heizspiegel 2023 unter Anwendung des aktuellen Grundversorgungstaifs folgende Werte berücksichtigt:


  1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen jede weitere Person
 Wohnfläche 50 m2 60 m2 75 m2 85 m2 95 m2 105 m2 + 10 m2

Erdgas

149,21 € 179,05 € 223,81 € 253,65 € 283,50 € 313,34 € 29,84 €
Erdöl 131,71 € 158,05 € 197,56 € 223,90 € 250,25 € 276,59 € 26,34 €


Sollten Ihre Unterkunftskosten diese Höchstbeträge überschreiten, prüft das Jobcenter, ob es Ihnen zumutbar ist, diese Kosten innerhalb einer (unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation) vorgegebenen Frist zu senken. Sollte die Senkung der Unterkunftskosten für Sie nicht zumutbar sein, teilen Sie bitte Ihre Gründe umgehend dem Jobcenter mit. Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen eine Senkung der Unterkunftskosten durch das Jobcenter nicht erfolgt, können beispielsweise sein:


  • kurzzeitiger Leistungsbezug, z.B. wegen Arbeitsaufnahme
  • Veränderung der familiären Situation, z.B. Geburt Schul-/Kita-Besuch eines Kindes, wenn für das Kind aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Besonderheit der Einrichtung (z.B. Schule für lernbeeinträchtigte Kinder) ein durch den Umzug bedingter Wechsel nicht zuzumuten ist
  • bei Menschen mit Behinderungen, wenn dadurch ein abweichender Wohnraumbedarf erforderlich wird
  • Erkrankungen, die die Mobilität erheblich beeinträchtigen
  • sonstiges


Die Senkung der Unterkunftskosten kann geschehen durch

Umzug, Untervermietung, ggf. auch durch Mietverzicht seitens des Vermieters oder durch andere geeignete Maßnahmen. Gelingt es Ihnen nicht, trotz umfassender Wohnungs- und Untermietersuche innerhalb der gesetzten Frist die Unterkunftskosten zu senken, kann die Frist verlängert werden, wenn Sie Ihre Bemühungen gegenüber dem Jobcenter nachweisen. Zeitungsanzeigen bei Untermietgesuchen und nachvollziehbare Aufzeichnungen zur Wohnungssuche reichen dafür in aller Regel aus.

Sehen Sie keine Möglichkeit, die Kosten zu senken und möchten Sie in der Wohnung bleiben, übernimmt das Jobcenter lediglich die o. g. Höchstbeträge. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag und den tatsächlichen Unterkunftskosten müssen Sie dann selbst tragen.

Neben- und Heizkostenabrechnungen:

Sie erhalten grundsätzlich einmal jährlich eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung von Ihrem Vermieter. Nach Erhalt dieser Heiz- und Nebenkostenabrechnung sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich beim Jobcenter einzureichen. Bei Nachzahlungen prüft das Jobcenter, ob die erhöhten Kosten übernommen werden können.

Bitte beachten Sie: Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen mindern die Kosten der Unterkunft im Folgemonat der Gutschrift oder Überweisung (Zeitpunkt des Zuflusses der Rückzahlung oder Zeitpunkt der Gutschrift) und werden mit Ihren laufenden Leistungen verrechnet.

Sollten sich zudem auch die monatlichen Abschläge ändern, müssen Ihre Kosten der Unterkunft neu berechnet werden.

Folgendes ist bei Umzügen zu beachten:

Bitte holen Sie vor einem beabsichtigten Umzug und Abschluss des Mietvertrages unbedingt die Zusicherung des Jobcenters für die Übernahme der Unterkunftskosten ein!

Bei Beantragung vom Kosten für eine Mietkaution oder notwendigen Umzugskosten muss eine erweiterte Zusicherung hierüber erfolgen.

Eine derartige Zusicherung wird grundsätzlich nur unter zwei Voraussetzungen vom Jobcenter erteilt:

1.    Der Umzug muss notwendig sein, d. h., dass Sie einen wichtigen Grund für den Umzug haben und

2.    die neuen Kosten der Unterkunft müssen angemessen sein, d. h. unterhalb der vor Ort geltenden Höchstbeträge liegen.

Für die Prüfung der Angemessenheit benötigt das Jobcenter folgende Informationen über die neue Wohnung:

  • Größe der Wohnung
  • Anzahl der Zimmer
  • Höhe der Kaltmiete
  • Höhe der Vorauszahlungen für die Nebenkosten
  • Höhe der Heizkosten
  • Heizkostenart
  • Höhe einer möglichen Mietkaution

Wenn Sie umziehen, ohne eine Zusicherung eingeholt zu haben oder Ihr bisheriges Jobcenter die Zusicherung ablehnt, kann es passieren, dass die Aufwendungen für die Unterkunft im Bereich des Jobcenters nicht in voller Höhe übernommen werden. Das umfasst ggf. auch eine häufig benötigte Mietkaution.

Für evtl. Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jobcenter.

Hinweise für Vermieterinnen und Vermieter:

Weitere Informationen erhalten Sie hier:


Leistungen für Mehrbedarfe (§ 21 i.V.m. § 23)

Arten von Mehrbedarfen

Mehrbedarf Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2 SGB II)

Werdende Mütter erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs.

Der Nachweis einer Schwangerschaft kann z. B. mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Vorlage des Mutterpasses zur Einsichtnahme erfolgen. Für eine ärztliche Bescheinigung können Kosten anfallen, die von dem Jobcenter nicht übernommen werden können.

Mehrbedarf Alleinerziehend (§ 21 Abs. 3 SGB II)

Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, erhalten einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder.

Mehrbedarf für Behinderte (§ 21 Abs. 4 SGB II)

Erwerbsfähige behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.

Eine drohende Behinderung löst keinen Mehrbedarf aus. Eine Vorlage des Bescheids über die Bewilligung der o. g. Leistungen ist Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs.

Mehrbedarf für Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II)

Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten hierfür einen Mehrbedarf.

Es ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung erforderlich.

Mehrbedarf für Sozialgeldempfänger mit Merkzeichen „G“

Sozialgeldempfänger, die einen Schwerbehindertenausweis (69 Abs. 5 SGB IX) mit dem Merkzeichen G oder aG besitzen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).

Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen (§ 21 Abs. 6 SGB II)

Ein besonderer Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II liegt vor, wenn er

  • zu den Regelbedarfen im konkreten Einzelfall erheblich überdurchschnittlich ist oder
  • in einer Sondersituation auftritt und seiner Art nach nicht von dem Regelbedarf erfasst bzw. atypischen Ursprungs (atypischer Bedarf) ist und regelmäßig, voraussichtlich im Bewilligungsabschnitt mehrmals, anfällt und längerfristig erwartet wird.

Der atypische und überdurchschnittliche Mehrbedarf ist von den Leistungsberechtigten vorrangig durch alle ihnen verfügbaren Mittel zu decken. Insbesondere sind gewährte Leistungen anderer Leistungsträger (z. B. Landesblindengeld) und Einsparmöglichkeiten (z. B. Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen) zu berücksichtigen. Des Weiteren ist es dem Leistungsberechtigten zuzumuten, dass er unregelmäßig anfallende Bedarfe, die in der Summe 10 Prozent seines Regelbedarfs nicht übersteigen, durch Reduzierung anderer Ausgaben ausgleichen kann.

Der zusätzliche Anspruch ist auf wenige Fälle begrenzt.

Folgende Anwendungsfälle sind möglich:

  • Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt werden
  • Putz-/Haushaltshilfe für dauerhaft körperlich stark beeinträchtigte Personen
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II)

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 1 oder S. 2 Nr. 2, Abs. 3 oder 4 SGB II,

2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,

3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nr. 1 SGB II bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder

4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nr. 1 SGB II bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird.

Einmalige Beihilfen

für

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 3 Nr. 1)
  • Erstausstattung für die Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 Nr. 2)

Darlehen

für

  • unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die weder durch eigenes Vermögen oder auf andere Weise gedeckt werden können, (§ 24 Abs. 1)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine individuelle Leistung, die Ihre persönlichen Lebensumstände so weit wie möglich berücksichtigt. Von daher ist es unerlässlich, dass Sie alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (wie z.B. Einkommensänderungen, Zuzug oder Wegzug von Haushaltsangehörigen, Heirat, Umzug) Ihrem persönlichen Ansprechpartner unverzüglich mitteilen. Leistungen nach dem SGB II erhält nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Bürgergeld ist eine Leistung, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen. Damit ist eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint, eine Sicherung des Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oder keine eigenen Mittel haben.

Bürgergeld aus Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Es ist also nicht davon abhängig, ob Sie vorher versicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was Sie zum Leben mindestens brauchen und nicht selbst aufbringen können.


Was dem Einzelnen dabei mindestens zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelbedarfen festgelegt. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge, kann sie grundsätzlich Leistungen erhalten. Arbeitslosigkeit ist nicht vorausgesetzt. Leistungen kann man auch erhalten, wenn man zu wenig verdient, gleichgültig, ob man als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig ist.

Einkommen wird grundsätzlich immer berücksichtigt, jedoch gibt es auch hier bestimmte Freibeträge.

Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag gewährt. Zur Antragstellung können Sie entweder vorab telefonisch einen Termin vereinbaren oder persönlich im Jobcenter Wittmund vorsprechen. Bitte bringen Sie hierzu Ihren gültigen Personalausweis mit.

Der Antrag wird in der Regel nach einer qualifizierten Erstberatung ausgegeben. Hier wird bereits vorab geklärt, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht und welche Unterlagen / Nachweise für die Bearbeitung des Antrages voraussichtlich noch notwendig sind. Auch wird von hier geprüft, ob noch andere, vorrangige Leistungsansprüche bei anderen Trägern (z. B. Agentur für Arbeit, Krankenkassen, Rentenversicherungen, Ausbildungsförderung oder Wohngeld, etc...) bestehen (könnten). Für die Erstberatung, spätestens jedoch für die Bearbeitung des Antrages werden zudem Einkommens- und Vermögensnachweise, sowie Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Heizung benötigt. Nähere Auskünfte über die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei Antragstellung im Jobcenter. Nach der Erstberatung werden die notwendigen Antragsunterlagen mit einem Termin zur Abgabe dieser ausgehändigt. Der Antrag wird angenommen, wenn dieser vollständig ausgefüllt und komplett unterschrieben ist. Erscheint der Antragsteller, ohne Angabe von Gründen nicht zum Termin, wird ein zweiter Termin schriftlich mitgeteilt und die Versagung des Antrages angedroht.

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