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Herr Kirchhoff

Beauftragter für Menschen mit Behinderung

Verwaltungsgebäude VI
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund

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Sprechzeiten

Aus aktuellem Anlass entfallen die Sprechstunden. Bei Fragen bitte Namen und Telefonnummer auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Ich rufe zurück.

Hilfe für Schwerbehinderte

Jeder, der dauerhaft von einem körperlichen, psychischen oder geistigen Leiden betroffen ist, kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen werden als Grad der Behinderung festgestellt. Im Ausweis wird ein Gesamtgrad der Behinderung angegeben, der sich aus dem Grad der Behinderungen der einzelnen Beeinträchtigungen zusammensetzt.

Schwerbehinderte Menschen können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Diese sind von den festgestellten Merkzeichen und vom Grad der Behinderung abhängig. Unter anderem gibt es folgende Nachteilsausgleiche:

- arbeits-/sozialrechtliche Vergünstigungen
- steuerrechtliche Ausgleiche
- Parkerleichterungen
- unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Auf Antrag wird vom zuständigen Landessozialamt ein Ausweis über Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und über weitere gesundheitliche Merkmale ausgestellt, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Das Landessozialamt trägt festgestellte gesundheitliche Merkmale im Ausweis ein.

Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:

aG  = Außergewöhnlich gehbehindert
B    = Ständige Begleitung notwendig
Bl   = Blind
G   = Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
Gl  = Gehörlos
H   = Hilflos
RF = Rundfunkgebührbefreiung

 

Auf der Internet-Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie besteht die Möglichkeit, direkt über das Internet entsprechende Anträge zu stellen. Ebenso können Sie hierüber eine Verlängerung Ihres Schwerbehindertenausweises beantragen, dessen Gültigkeit in Kürze abläuft.

 

Entsprechende Antragsformulare können auch beim Landkreis angefordert werden.

Meine Aufgaben

Meine Aufgabe ist es, den Landkreis Wittmund in Zusammenarbeit mit dem Behindertenbeirat bei der Verwirklichung der Zielsetzung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 25.11.2007 zu unterstützen. Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbsbestimmte Lebensfühung zu ermöglichen.

Ich habe inbesondere folgende Aufgaben:

  • Geschäftsführung und Vorbereitung der Sitzungen des Behindertenbeirates
  • Beratung des Kreistages, des Kreisausschusses, der Fachausschüsse und der Verwaltung des Landkreises Wittmund in allen Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises gehören, durch Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen sowie Zusammenarbeit mit allen in der Behindertenarbeit tätigen Diensten, Organisationen und Behörden
  • Beratung von Menschen mit Behinderungen sowie Selbsthilfegruppen und anderen im Bereich der Behindertenarbeit tätigen Diensten und Organisationen
  • Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für den Kreistag des Landkreises Wittmund zu Beginn eines jeden Jahres

Unterstützt werde ich u.a. vom stellvertretenden Beauftragten für Menschen mit Behinderungen sowie die Kreisverwaltung.

Ihre Rechte

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.

(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere 

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführenden  Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,

3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,

5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen

Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte

Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.

§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

§ 58 Gesamtplan

(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.

(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen.

§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes

Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat die Aufgabe, 

1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen,

2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Servicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung abzustimmen und

3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.

§ 60 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen.
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Schlüssel für Behindertentoiletten

Schlüssel für Behindertentoiletten (z.B. auf Autobahnraststätten)  im gesamten Bundesgebiet, teilweise auch im Ausland, erhalten Sie bei folgender Einrichtung:

 

CBF Darmstadt
64293 Darmstadt
Pallaswiesenstraße 123 a


Tel, 06151-81220
Fax.06151-812281


Es wird eine Gebühr von 18 € erhoben.

Sie brauchen folgende Unterlagen:

- Ausweis des Versorgungsamtes (Schwerbehindertenausweis)

- Personalausweis

Behindertenbeirat

Zur Interessenwahrnehmung der im Landkreis Wittmund lebenden Menschen mit Behinderungen gibt es den Behindertenbeirat. Aufgabe des Beirates ist es, den Landkreis Wittmund bei der Verwirklichung der Zielsetzung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes zu unterstützen. Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Der Beirat soll Vorschläge und Anregungen mit Blick auf die Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen unter Beteiligung der/des Behindertenbeauftragten entgegennehmen, auswerten und an zuständige Stellen weiterleiten. Der Behindertenbeirat arbeitet dabei vertrauensvoll mit dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen zusammen. Der Behindertenbeirat informiert die Bevölkerung über Belange behinderter Menschen. Der Behindertenbeirat wirkt beratend bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen des Landkreises mit, die Menschen mit Behinderungen betreffen oder betreffen können. Der Behindertenbeirat besteht aus dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und 10 weiteren vom Kreistag auf der Grundlage von Vorschlägen der im Landkreis Wittmund tätigen Selbsthilfeorganisationen, Verbände, Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Fraktionen des Kreistages gewählten Mitgliedern.

Auf die Fahnen geschrieben hat sich der Behindertenbeirat einige Programmpunkte, die er in der nächsten Zeit konkret angehen will: geplant ist ein Besuch der Tagesklinik im Ärztehaus. Außerdem will man untersuchen, wie behindertengerecht die hiesigen Schwimmbäder im Kreisgebiet sind und wie es um die Situation bei den Behindertenparkplätzen im Landkreis bestellt ist. Geplant ist ebenfalls ein Besuch der Dialyse in Wittmund sowie der kreisübergreifende Austausch mit anderen Behindertenbeiräten in der Region.

 

Satzung des Behindertenbeirats

 

Aktuell gehören dem Behindertenbeirat folgende Personen an:

Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, Herr Hans-Günther Kirchhoff, sowie als weitere stimmberechtigte Mitglieder: 

Frau Hannelore Tjardes, Vorsitzende

Frau Margrit Behrends, stellv. Vorsitzende

Frau Leonore Determann

Herr Georg Diekmann

Herr Wilfried Fischer

Frau Anna Gössling

Frau Waltraud Hattensaur

Herr Hermann Rahmann

Herr Hans-Jürgen Weigelt

Frau Elisabeth Weinmann


 

Kontakt Vorsitzende Hannelore Tjardes; Tel. 04466-942007

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