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Ausfuhrkennzeichen

Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen. Dabei wird das bisherige Kennzeichen entwertet und Ihnen ein befristet gültiges Ausfuhrkennnzeichen zugeteilt. Zwingende Voraussetzung für die Zuteilung ist ein gültiger HU-Bescheid (im Original) für den gesamten Zulassungszeitraum.

Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die vorgenannten Prägestellen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Ausfuhrkennzeichen sind steuerpflichtig. Es ist daher ein SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer vorzulegen. Hierzu werden Ihre IBAN und die BIC benötigt. Es können Konten aus allen SEPA-Teilnehmerländern verwendet werden. Alternativ kann die Kfz-Steuer vorab auch bei einer Kontaktstelle des Zoll bar entrichtet werden, wenn kein entsprechendes Konto besteht. Das nächstgelegene Zollamt mit Zahlstelle befindet sich in 26386 Wilhelmshaven, Flutstraße 86 A, Tel. 04421 / 4807-0. Weitere Informationen zum Thema Steuer erhalten Sie auch beim Hauptzollamt in 26133 Oldenburg, An der Kolckwiese 7, Tel. 0441 / 94414-333.

"Welche Unterlagen muss ich mitbringen?"

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten

  • wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll: zusätzlich Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung

  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister

  • Hauptuntersuchungsbericht ( TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge

  • SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer

bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich

  • Kfz-Kennzeichenschilder

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

"Wo finde ich die Rechtsgrundlage für diese Dienstleistung?"

§ 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)

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