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Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren


Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

Voraussetzungen

Eine Baugenehmigung nach § 63 NBauO wird erteilt, wenn das Bauvorhaben

  • dem städtebaulichen Planungsrecht,
  • den Vorschriften über die Grenzabstände und Rettungswege, über Kraftfahrzeugeinstellplätze und über Werbeanlagen sowie
  • den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO entspricht.

Es werden also nur ganz bestimmte rechtliche Verpflichtungen geprüft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen das übrige öffentliche Baurecht, das im Vereinfachten Verfahren nicht geprüft wird, zulässig ist. Sollte sich später ein Verstoß herausstellen, kann die Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich einschreiten.

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