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GEG - Gebäudeenergiegesetz

Gebäudeenergiegesetz - bei Eingang Bauantrag ab dem 01.11.2020

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.11.2020 in Kraft getreten.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und

2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

Welche Gesetze und Verordnungen werden im GEG zusammengeführt?

Das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Es setzt außerdem die Vorgaben der Europäischen Union zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und definiert den geforderten Niedrigstenergiegebäudestandard für Wohn- und Nichtwohngebäude. Durch die Zusammenführung wird auch der Vollzug der Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäude vereinfacht.

Welche Nachweise sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen?

In der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG) ist dazu folgendes geregelt:

Die Bauherrin, der Bauherr, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes hat der Bauaufsichtsbehörde die Erfüllungserklärung und, soweit ein Energiebedarfsausweis gem. GEG auszustellen ist, den Energiebedarfsausweis spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die für den Energiebedarfsausweis erforderlichen Berechnungen sind beizufügen.


Link: Gebäudeenergiegesetz

Quelle - Link: "Gesetze im Internet"

Link: Durchführungsverordnung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)

Quelle - Link: "VORIS - Niedersachsen"


Informationen und Formulare zum Herunterladen:





EEWärmeG  - bei Eingang Bauantrag bis zum 31.10.2020

Gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 19 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) unterliegen Eigentümer von Gebäuden, deren Errichtung nach dem 01.01.2009 beantragt oder mitgeteilt worden ist und die danach errichtet werden, der Pflicht den Wärmebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien zu decken, wenn die Gebäude in den Geltungsbereich des § 4 EEWärmeG fallen.

Die Eigentümer der neuen Gebäude müssen der Unteren Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Nachweise gem. §10 des EEWärmeG innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage und danach auf Verlangen vorlegen und mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden. Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse gilt für die ersten 5 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr die Vorlagepflicht zum 30. Juni des Folgejahres. Für die darauffolgenden 10 Jahre müssen die Brennstoffabrechnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt und der unteren Baubehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Bei fester Biomasse müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizung mindestens 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Ordnungswidrigkeiten können gemäß §17 des EEWärmeG mit einem Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Weitere Informationen sind dem Merkblatt (siehe unten) zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu entnehmen.

Der Bauherr sollte seinen Architekten, Planer oder Ingenieur, der die bautechnischen Nachweise für das Gebäude erstellt hat, rechtzeitig bitten, die notwendigen Nachweise zusammen zu stellen, damit diese der Bauaufsicht vorgelegt werden. Die Verantwortung für die Vorlage der im EEWärmeG Nachweise liegt ausschließlich beim Eigentümer.

Die Vordrucke zur Nachweisführung stehen weiter unten zum Herunterladen bereit. Sie können diese Formulare aber auch direkt bei der unteren Bauaufsichtbehörde erhalten.


Informationen und Formulare zum Herunterladen:


Weitere Vordrucke mit Anlagen für die erforderlichen Bestätigungen durch Sachverständige:

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