Genehmigung nach NVStättVO
Für Veranstaltungen in Räumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, gilt in Niedersachsen die Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO). Sie enthält Vorschriften, die den Brandschutz und die Sicherheit von Besucherinnen, Besuchern und Mitwirkenden gewährleisten soll. Für die Errichtung oder regelmäßige Nutzung einer Versammlungsstätte ist eine Baugenehmigung erforderlich. Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vom 08.11.2004 zugelassen werden, wenn der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und der Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist.
Der Antrag ist rechtzeitig, jedoch spätestens 4 Wochen vor der geplanten Nutzung in dreifacher Ausfertigung beim Landkreis Wittmund einzureichen.
Antrag auf vorübergende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen § 47 NVStättVO