Jagdschein
Die Erteilung eines Jagdscheins ist Voraussetzung für die Jagdausübung.
Jeder Antragsteller kann selbst entscheiden, ob er die Ausstellung eines Tagesjagdscheins (für vierzehn aufeinanderfolgende Tage) oder Jahresjagdscheins (für ein oder drei Jagdjahre) beantragt.
Dem Antrag ist ein Nachweis einer gültigen Jagdhaftpflichtversicherung für die vorgesehene Geltungsdauer des Jagdscheins mindestens mit den nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes vorgeschriebenen Deckungssummen beizulegen.
Daneben sind ggf. ein Passbild (bei erstmaliger Beantragung und Neuausstellung) sowie das Prüfungszeugnis der Jägerprüfung (bei erstmaliger Beantragung) vorzulegen.
Zum Schutz der Allgemeinheit sind vor der Erteilung, bzw. Verlängerung der Gültigkeit des Jagdscheins die persönliche Zuverlässigkeit sowie die Eignung der AntragstellerInnen zu prüfen. Dazu sind gewisse Abfragen bei anderen Behörden notwendig. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, kümmern Sie sich bitte zeitig um eine Verlängerung oder Erteilung des Jagdscheins. Eine Verlängerung ist bereits drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit möglich. Es wird um Verständnis gebeten, dass eine spontane Verlängerung oder Erteilung des Jagdscheins vor dem Hintergrung dieser Prüfungen ggf. abgelehnt werden muss.
Je nach Jagschein sind unterschiedliche Gebühren und die Jagdabgabe zu entrichten:
Jagdschein | Gebühr | Jagdabgabe |
---|---|---|
Tagesjagdschein | 20,00 € | 10,00 € |
Jahresjagdschein (ein Jahr) | 60,00 € | 30,00 € |
Jahresjagdschein (drei Jahre) | 130,00 € | 90,00 € |
Besonderheiten sind bei Jugendjagd-, Falknerjagdschein und Ausländerjagdscheinen zu beachten. Näheren Informationen hierzu werden im Einzelfall auf Nachfrage erteilt.
Antrag auf Erteilung-Verlängerung eines Jagdscheins
Erklärung über die Gesamtjagdfläche zur Anzeige eines Jagdpachtvertrages