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Geldwäscheprävention


Grundsätzliche Informationen

Das Einschleusen kriminell erworbener Gelder und sonstiger Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern, wird als Geldwäsche bezeichnet. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (kurz: GwG) wendet sich gegen ebendiese Sachverhalte und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure (Verpflichtete) zur aktiven Mitwirkung bei der Geldwäscheprävention. Die Geldwäscheprävention umfasst hierbei auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung.

In Niedersachsen sind u. a. die Landkreise die nach § 50 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des GwG im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zu den betroffenen Unternehmen (Verpflichteten) gehören im Wesentlichen:

  • Gewerbliche Güterhändler (insbesondere die Branchen: An- und Verkauf/Im- und Export von Kraftfahrzeugen, Schmuck- Juwelier- und Edelmetallhandel, Kunst- und Antiquitätenhandel sowiePfand- und Aktionshäuser),
  • Immobilienmakler,
  • Finanzunternehmen und
  • Versicherungsvermittler

Das GwG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der auferlegten Pflichten kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen und Anordnungen treffen um die Einhaltung selbiger sicherzustellen. Zuwiderhandlungen haben Bußgelder zur Folge die nach vorheriger Unterrichtung des Adressaten im Internet bekannt gemacht werden.

Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung sind unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

Weitere aktuelle Informationen, insbesondere hinsichtlich der konkreten, durch das GwG begründeten Pflichten (Merkblätter) sowie entsprechende Vordrucke u. a. für Verdachtsmeldungen erhalten Sie auf der Seite des Nds. Wirtschaftsministeriums:

Infos Geldwäscheprävention des Nds. Wirtschaftsministeriums

Hinweisgebersystem für Verstöße nach § 53 GwG

Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen

  • das GwG
  • aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
  • andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtvorschriften zu ahnden.

Die Hinweise können auf folgenden Wegen (auch anonym) abgegeben werden:

per Brief an: Landkreis Wittmund, FD Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Postfach 13 55, 26400 Wittmund

per Email: ordnungsamt@lk.wittmund.de

per Fax: 04462 86-1604

telefonisch und persönlich: siehe "Kontakt"

Wichtiger Hinweis:

Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet Sie nicht von Ihrer Meldepflicht an die Zentrale für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 GwG!

Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, bekannt zu machen.

Bekanntmachungen

Rechtsgrundlagen

Geldwäschegesetz

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