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Naturschutz

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass

  • die biologische Vielfalt,
  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

So ist es als grundlegendes Ziel im Bundesnaturschutzgesetz formuliert. Der gesamte Aufgabenbereich der unteren Naturschutzbehörde ist darauf ausgerichtet, diese Kernaufgaben zu erfüllen. Neben dem Schutz und der Entwicklung der heimischen Lebensräume mit ihren Tier- und Pflanzenarten geht es auch darum, die Vielfalt und die Besonderheiten der Landschaft zu erhalten und, wo erforderlich, zu entwickeln. Dabei geht es neben dem allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft auch um ausgewiesene Schutzgebiete, dem besonderen Schutz von Arten (auch um exotische Arten, die als Haustiere gehalten werden) sowie um die Regelung des Bodenabbaus im Trockenabbauverfahren. Die untere Naturschutzbehörde hat auch die Funktion der Waldbehörde auf der Ebene des Landkreises Wittmund.

Die derzeitigen rechtlichen Grundlagen, speziell für die untere Naturschutzbehörde, sind neben dem „Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)“ auch das „Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)“.

In der folgenden Gliederung sind die Aufgabenbereiche der unteren Naturschutzbehörde dargestellt. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde gern zur Verfügung.

Gesetzesgrundlagen:

  • Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist
  • Gesetz zur Neuordnung der Naturschutzrechts vom 19. Februar 2010, Artikel 1: „Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)“; Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 64. Jg., Nr. 6, S. 104 ff., vom 26. Februar 2010

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