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Abwasserbeseitigung

Allgemein

Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist zwingend erforderlich um unsere Gräben und Flüsse sauber zu halten und sie als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Darüber hinaus dient die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung der Reinhaltung des Grundwassers, um für uns und auch für nachfolgende Generationen nutzbares Trinkwasser in ausreichender Menge und Güte zu erhalten.

Grundstücke die zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden, sind in der Regel an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der jeweiligen Kommune angeschlossen. Betrieben wird die zentrale Abwasserentsorgung (Schmutzwasserkanalisation mit zentraler Kläranlage) durch die Gemeinden bzw. Samtgemeinden als sogenannte abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Die Samtgemeinde Esens hat die Zuständigkeit der Abwasserbeseitigung auf den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) übertragen.

Abwaserbeseitigung

Sofern die zentrale Abwasserbeseitigung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Abwasserbeseitigung mittels sogenannten Kleinkläranlagen dezentral auf den einzelnen Grundstücken. Die jeweiligen Gemeinden haben in einer Abwasserbeseitigungssatzung festgelegt, welche Gemeindegebiete zentral und welche dezentral über Kleinkläranlagen entsorgt werden.

In diesen Abwasserbeseitigungssatzungen haben die Gemeinden die Abwasserbeseitigungspflicht auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen.

Der Landkreis Wittmund ist als untere Wasserbehörde für die Gewässeraufsicht und den Gewässerschutz zuständig. Die Einleitung von gereinigten Abwässern in Gräben oder in das Grundwasser bedarf einer Zustimmung (wasserrechtliche Erlaubnis) durch die untere Wasserbehörde.

Indirekteinleitung

Die Indirekteinleiterregelungen sind Gewässerschutz in der Fläche. In allen Städten und Gemeinden, in denen es eine Abwasserkanalisation gibt, wird aus Betrieben und Einrichtungen Abwasser über die Kanalisation und die kommunalen Kläranlagen indirekt in Gewässer eingeleitet. Soweit das Abwasser gefährliche Inhaltsstoffe enthält, müssen bereits vor der Einleitung in die Kanalisation Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht ergriffen werden. Eine wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung in die Kanalisation soll dies sicherstellen.

Sollten in Ihrem Betrieb sogenannte Prozessabwässer anfallen, bestünde unter Umständen eine Genehmigungsverpflichtung zur Vorreinigung dieser Abwässer.

Anträge nach der Indirekteinleiterregelung:

Gemäß Rechtsverordnung wurden an das Einleiten spezieller Abwässer aus unterschiedlichen Herkunftsbereichen Anforderungen gestellt. Eine Einleitung darf hier nur nach Antragstellung und Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung erfolgen. Dies gilt für alle Abwässer, an die Anforderugnen für den Ort des Abwasseranfalls, oder vor seiner Vermischeung, gestellt wurden. Die hauptsächlichen Abwasserherkunftsbereiche sind hier der maschinellen Fahrzeugwäsche sowie Textilwäscherei, der Galvanik, der Rauchgasreinigung und der Dentaltechnik zuzuordnen. Anträge sind formlos, unter Beschreibung der betrieblichen Abwassersituation bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittmund einzureichen.

Kleinkläranlagen

Pflanzenbeet

Hausgrundstückseigentümer, die nicht die Möglichkeit haben an eine zentrale Schmutzwasserkanalisation anzuschließen, müssen eine eigene Kleinkläranlage betreiben. Die Einleitung des gereinigten Abwassers stellt nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine Benutzung dar, für die der Einleiter eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis benötigt. Der Kleinkläranlagenbetreiber muss vor Bau seiner Kleinkläranlage bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittmund einen entsprechenden Antrag auf Einleitungserlaubnis stellen. Die Untere Wasserbehörde erteilt dann die beantragte Erlaubnis und legt Mindestanforderungen an die Qualität des gereinigten Ablaufwassers fest.

Umfangreiche Informationen können den "Erläuterungen zu Kleinkläranlagen" und der Broschüre der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. entnommen werden. Die Broschüre können sie hier herunterladen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde gerne zur Verfügung.


Fäkalschlammabfuhr

Bei der Reinigung von Abwasser fällt Klärschlamm an, der in der ersten Kammer der Kläranlage gesammelt wird und regelmäßig abgefahren werden muss. Bei den regelmäßigen Kleinkläranlagenwartungen wird die bereits angesammelte Schlammmenge gemessen. Sobald die erste Kammer zu 50 % mit Schlamm gefüllt ist, informiert die Wartungsfirma die, für die Schlammabfuhr zuständige Gemeinde. Diese beauftragt wiederum ein Fachunternehmen mit der Schlammabfuhr. In der Samtgemeinde Esens liegt die Zuständigkeit für die Fäkalschlammabfuhr beim Oldenburgisch- Ostfriesischen Wasserverband (OOWV). Bei Fragen zur Fäkalschlammentsorgung wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Gemeinde bzw. für die Samtgemeinde Esens an den OOWV.


Formulare

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