Sprungziele
Inhalt

Bohrvorhaben

Bohrungen, die sich auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz). Damit sind alle Bohrungen die bis ins Grundwasser reichen anzuzeigen.

Bohrungen müssen von Fachunternehmen durchgeführt werden, die in der Regel für die Bauherren auch die Bohranzeigen machen. Die Anzeige der Bohrungen erfolgt online beim Landesamt für Bergau, Energie und Geologie (LBEG). Die Bohranzeigen werden dann direkt an den jeweilig zuständigen Landkreis weitergeleitet, sodass keine zusätzliche Anzeige beim Landkreis Wittmund erforderlich ist. 

Erdwärmeanlagen können zusammen mit der Onlinebohranzeige beim LBEG beantragt werden. Weitere Informationen zu Erdwärmeanlagen finden Sie unter dem Punkt "Erdwärmenutzung".


Direkt zum Ziel