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Wasserschutzgebiete

Zum Schutz des Grundwassers und zum Wohl der Allgemeinheit können für einzelne Wasserwerke Wasserschutzgebiete zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung festgesetzt werden. Die Wasserschutzgebiete sind in verschiedene Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen aufgeteilt.

Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises in einem förmlichen Verfahren.

Im Landkreis gibt es mehrere Wasserwerke, die die Versorgung des Landkreises Wittmund, der Nachbarlandkreise und Städte sicherstellen.

Für die Wasserwerke Langeoog, Spiekeroog, Harlingerland, Sandelermöns und Klein-Horsten gibt es festgesetzte Schutzgebietsverordnungen. Die Schutzzonenverordnungen der Wasserwerkes Harlingerland und Klein-Horsten sollen in den nächsten Jahren angepasst werden.

In Wasserschutzgebieten sind bestimmte Handlungen verboten bzw. genehmigungspflichtig. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit auf Befreiung von den Verboten. Entsprechende Anträge können bei der Unteren Wasserbehörde gestellt werden. Die Schutzzonenpläne und die Verordnungstexte können beim Landkreis oder beim Trinkwasserversorgungsunternehmen eingesehen werden.

Weiterhin gibt es in Niedersachsen eine übergeordnete Wasserschutzzonenverordnung (SchuVO), die für alle festgesetzten Wasserschutzgebiete gleichermaßen gilt. Diese Verordnung legt überwiegend Mindestanforderungen für die Landwirtschaft fest. Für genehmigungspflichtige Handlungen der SchuVO kann die untere Wasserbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen. Sehr häufig werden Anträge auf Grünlandumbruch gestellt.

Anlagen:


Wasserschutzzonenverordnung Langeoog


Wasserschutzzonenverordnung Spiekeroog


Wasserschutzzonenverordnung Harlingerland


Wasserschutzzonenverordnung Sandelermöns


Wasserschutzzonenverordnung Klein-Horsten


Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (gilt für alle Wasserschutzgebiete)

Niedersächsisches Vorschriftsinformationssystems (NI-VORIS)

Grünlandumbrüche in Wasserschutzgebieten  

Der Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung in Ackerland bedarf in allen Schutzgebieten in den Schutzzonen III, IIIA und IIIB gemäß der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 9. November 2009 einer Genehmigung. In den Schutzzone II besteht ein Verbot. Zulässig ist nur die Nutzungsänderung von ackerfähigen Standorten. Entsprechende Anträge können bei der Unteren Wasserbehörde gestellt werden.

Ob die beantragte Fläche in einem Wasserschutzgebiet liegt, kann vor Antragstellung unter Umweltkarten Niedersachsen überprüft werden.

Die Antragstellung für Grünlandumbrüche zur Umwandlung in Ackernutzung innerhalb von Wasserschutzgebieten ist umfangreicher als bei Flächen außerhalb von Wasserschutzgebieten. Hierfür ist immer eine Ersatzfläche gleicher Größe innerhalb desselben Wasserschutzgebietes erforderlich. Zudem sind dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen, wie beispielsweise Ergebnisse von Bodenproben und Gutachten oder dem Landkreis die Einwilligung zur Beauftragung zu erteilen.

Ausnahmegenehmigungen werden zum Schutz des Grundwassers mit Auflagen und Einschränkungen der Bewirtschaftung und Düngung erteilt. 

Für die Beibringung aller erforderlichen Unterlagen sollte vor Antragstellung entsprechend Zeit eingeplant werden.

Grünlandumbrüche zur Grünlanderneuerung sind nach der SchuVO ebenfalls genehmigungspflichtig. Hier hat die Untere Wasserbehörde für Umbrüche für die Schutzzone III eine Allgemeinverfügung erlassen, so dass keine Einzelgenehmigungen erforderlich sind. Für die Schutzzone II sind jedoch gesonderte Genehmigungen erforderlich, die bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen sind.

Grünland wird aus förderrechtlichen Gründen oft umgebrochen um den sogenannten Ackerstatus zu erhalten. Dabei werden Nährstoffe mobilisiert, die dann in den Wintermonaten zum Teil als Nitrat in das Grundwasser gelangen. Mittlerweile gibt es in Wasserschutzgebieten für den Bewirtschafter die Möglichkeit über eine sogenannte freiwillige Vereinbarung mit dem Wasserversorgungsunternehmen den Ackerstatus auch ohne zwischenzeitliche Ackernutzung über den 5-Jahrszeitraum hinaus zu erhalten. Für einen eventuellen späteren Umbruch ist dann eine Umbruchgenehmigung nach der SchuVO erforderlich. Diese hat der Landkreis Wittmund mit einer Allgemeinverfügung erteilt, so dass der Bewirtschafter dann auch sicher sein kann zu einem späteren Zeitpunkt umbrechen zu dürfen.

Formular:





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