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Ausnahmegenehmigungen

Für Veranstaltungen auf Straßen, Überschreitungen der zulässigen Gewichtslast oder auch andere Sonderfälle können auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Hier finden Sie die Informationen dazu.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen immer kostenpflichtig ist.

Veranstaltungen

Gewichtslastsbeschränkung

Sofern Straßen mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge, die dieses Gewicht überschreiten, die Straße nicht benutzen.

Von dieser Vorschrift kann gem. § 46 Abs. 1 N. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Möglich sind Einzel- und Dauererlaubnisse. Dauererlaubnisse werden für maximal ein Jahr erteilt.

Da noch notwendige Stellungnahmen eingeholt werden müssen, ist es unbedingt notwendig, den Antrag frühzeitig zu stellen.

Bitte verwenden Sie die unten stehenden Antragsformulare und senden diese ausgefüllt an uns.


Antrag Gewichtslastbeschränkung Einzelgenehmigung

Antrag Gewichtslastbeschränkung Dauergenehmigung

Fahrzeugliste

Boßeln

Für die Veranstaltung von Boßelspielen haben Vereine, Gruppen und/oder Privatpersonen Erlaubnisse nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrordnung (StVO) zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag 1 Woche vor der Veranstaltung beim Landkreis Wittmund eingehen muss. Gerne können Sie den Antrag auch persönlich bei uns abgeben. Das Einreichen des Antrages alleine reicht nicht aus. Mit dem Boßeln darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung des Landkreises auch tatsächlich erteilt wurde!

Bitte nutzen Sie das unten stehende Formular und senden es ausgefüllt an uns.

Hinweis: Anträge von "Hobbygruppen" werden von Frau Redler (siehe Kontaktdaten rechts) bearbeitet.

Antrag Boßelerlaubnis

Die Genehmigungen der Boßelvereine laufen am 30.06.2025 ab. Bitte reichen Sie die Anträge für eine neue Genehmigung ab sofort ein.

Antrag Boßelvereine

Inseln - allg. Kraftfahrzeugverkehrverbot

Fußgängerzone

Fußgängerzonen sind der Bezeichnung entsprechend der Nutzung von Fußgängern vorbehalten.

Auf Antrag können Ausnahmegenehmigungen von dieser Regelung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt werden.

Sofern Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen, füllen Sie bitte das unten stehende Formular aus und senden es uns ausgefüllt zu.

Antrag Ausnahmegenehmigung Fußgängerzone

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO, § 47 FZV

Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind.

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Durchführung von Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporten nur erteilt werden können, wenn die Beförderung bestimmter, in sich unteilbarer Ladungen nicht auf vorschriftsmäßigen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen durchgeführt werden kann und den Einsatz eines entsprechenden Spezialfahrzeugs oder -fahrzeugkombination erfordert. 

 

Hierbei soll das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination der Ladung möglichst so angepasst sein, dass die Maßüberschreitungen gering bleiben. Es sollte daher keine Fahrzeugkombination mit einer großen Länge eingesetzt werden, wenn eine kürzere Version ausreichend wäre. Bei Überlänge und Gewichtsüberschreitung dürfen auf den Anhänger keine zwei Teile hintereinander verladen befördert werden. Wirtschaftliche Gründe oder Umweltgründe können dabei nicht berücksichtigt werden. 

Antragsformular § 70 StVZO, § 47 FZV

Merkblatt zum Genehmigungsverfahren

Sonntagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht fahren (§30 Absatz 3 StVO). Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nur für den Güterverkehr im gewerblichen Bereich. Das bedeutet: Hat der Lkw ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger, dann fällt er gar nicht erst unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Ist er schwerer oder fahren Sie mit Anhänger (auf das Gewicht des Gespanns kommt es nicht an), dann ist der Zweck der Fahrt entscheidend.

Dient der Zweck der Fahrt keiner gewerblichen Güterbeförderung, dann dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren. Sie können also bedenkenlos mit Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil in den Urlaub fahren. Auch die Teilnahme an privaten Veranstaltungen (z.B. Trucker-, Oldtimertreff) ist problemlos möglich.

Die Anträge sind 2 Wochen vor Fahrtbeginn zu stellen.

Bitte nutzen Sie dafür das unten stehende Formular.


Antrag Ausnahme Sonntagsfahrverbot

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