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KFZ-Zulassung


Freundliche und kompetente Dienstleistungen unter einem Dach: Für Fragen und Anliegen rund um die Zulassung und Fahrzeugpapiere ist die Kfz.-Zulassungsstelle Wittmund, Schloßstraße 11, 26409 Wittmund, der richtige Ansprechpartner.

Zu unseren Öffnungszeiten können Sie uns auch telefonisch erreichen.

Am 03.04.2024 ist die Zulassungsstelle erst ab 09:00 Uhr besetzt.

Am 02.05.2024 ist die Zulassungsstelle von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt.

Bitte achten Sie darauf, ausreichend Zeit für die Parkplatzsuche einzuplanen. 

Hier finden Sie im folgenden eine Übersicht über die grundsätzlich erforderlichen Unterlagen für eine Kfz.-Zulassung:

Aktuelle Meldungen

Online- Zulassungen

Die Online-Zulassung (i-Kfz) läuft reibungslos.

Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

  • Personalausweis und persönliche PIN
  • Smartphone oder Kartenlesegerät
  • Eine installierte und geöffnete AusweisApp2


Achtung! Neue Öffnungszeiten der Zulassungsstelle ab dem 03.04.2023!

Täglich (Mo-Fr) von 7:30-12:00 Uhr

Zusätzlich am Do von 14:00-16:30 Uhr

NEU: Do 12:00-14:00 Uhr geschlossen


Neben einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle bieten wir aber noch weitere Möglichkeiten zur Bearbeitung Ihrer Anträge an.

    • Online-Zulassung und Online-Abmeldung (IKFZ): i-KFZ-Portal

Terminvergabe:

Wir weisen darauf hin, dass Kunden mit Termin vorrangig bedient werden und kürzere Wartezeiten haben. Eine Anmeldung am Terminal in der Zulassungsstelle ist höchstens 20 Minuten vor dem vereinbarten Termin und 10 Minuten danach möglich.



Formulare im Überblick

Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-KFZ)

Das Projekt der internetbasierten Fahrzeugzulassung ist ein deutsches E-Government-Vorhaben. Bereits seit dem 1. Januar 2015 können unter bestimmten Voraussetzungen Anträge digital an die KFZ-Zulassungsstelle übermittelt werden. Ab dem 01.10.2019 können über i-KFZ zusätzliche Fahrzeugzulassungsprozesse (z.B. die Außerbetriebsetzung, einige Umschreibungen) komplett online erledigt werden.

Bitte denke Sie an folgende Punkte bei der Umsetzung:

Sie können Ihren Personalausweis nutzen, um sich anzumelden. Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

  • Personalausweis und persönliche PIN
  • Smartphone oder Kartenlesegerät
  • Eine installierte und geöffnete AusweisApp2
    • Kopplung der AusweisApp2 mit einem Smartphone — AusweisApp2 1.14.2 Dokumentation (bund.de)

Nähere Informationen zu i-KFZ, den Nutzungsvoraussetzungen und wie die Onlinedienste funktionieren können Sie auf der Seite des Bundes einsehen (unterer Bereich):

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html

STVA-Portal (i-KFZ-Portal)

Die i-KFZ Dienste können Sie ab dem 01.10.2019 in folgendem Portal nutzen. Bei der ersten Nutzung ist dafür ein Benutzeraccount anzulegen.

i-KFZ-Portal

Bezahlmöglichkeiten

Aktuell können Sie bezahlen per Kreditkarte (Visa/Mastercard), Paypal oder Giropay.

Online Terminvergabe

Kunden der Zulassungsstelle können längere Wartezeiten vermeiden, indem sie vorher online einen Termin buchen. Über die Seite https://termine-reservieren.de/termine/wittmund/stva/?rs kann das Anliegen (bei Bedarf sogar bis zu drei Vorgänge) ausgewählt werden. Anhand des Anliegens wird die durchschnittliche Dauer des Aufenthalts ermittelt. Der Kunde kann sich im nächsten Schritt für einen freien Termin innerhalb der Öffnungszeiten entscheiden. Zur Bestätigung wird eine Email versandt – darin wird eine Kennung bestehend aus vier Ziffern zugeteilt, mit der sich der Kunde am Tag des Termins am Ticketautomaten der Straßenverkehrsabteilung anmelden kann.

Pünktlich zum Termin erscheinen ist wichtig: Eine Anmeldung am Terminal ist höchstens 20 Minuten vor dem Termin möglich. Sofern 10 Minuten nach dem Termin noch keine Anmeldung erfolgt ist, wird der Termin automatisch storniert. Dann müssten die normalen Wartezeiten in Kauf genommen werden.

Grundsätzlich können Termine über jeden Browser und auch per Smartphone vereinbart werden. Die Straßenverkehrsabteilung weist jedoch darauf hin, dass bei veralteten Browsern die Darstellung fehlerhaft sein kann.

Wunschkennzeichen

Hinweise zur Reservierung:

Die Inanspruchnahme des reservierten Kennzeichens kostet 12,80 EUR. Die Gebühr zahlen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges.

Ihre Reservierung bleibt 30 Tage bestehen. Bei der Internetreservierung besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung des Kennzeichens. Auch bleibt eine rechtliche Prüfung durch die Zulassungsstelle vorbehalten.

Folgende Buchstabenkombinationen können nicht vergeben werden. HJ KZ NS SA SS Ä Ö Ü

Händlerschalter

Für Zulassungsdienste, Autohäuser und gewerbliche Kfz-Händler steht bei uns der Händlerschalter zur Verfügung. In der Zeit von 07:30 Uhr bis 10:30 Uhr können hier Aufträge abgegeben werden. Die Abholung der Zulassungen kann sodann am nächsten Tag erfolgen.

In Einzelfällen kann die Vorlage eines Nachweis über die Gewerbetätigkeit als Kfz-Händler (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) verlangt werden. Wir empfehlen, diese bereitzuhalten.

Größere Aufträge (wie z.B. Umschreibungen eines Firmenfuhrparkes) bitten wir vorher mit uns abzusprechen, weil dafür u.U. mehrere Bearbeitungstage nötig sein könnten.

Falls eine Zulassung noch am selben Tag bearbeitet werden soll, können Sie sich gerne eine „Privat“-Wartemarke ziehen. Dafür sollten Sie allerdings nicht mehr als 3 Zulassungen mitbringen.

Rotes Dauerkennzeichen (nur für Gewerbetreibende)

An zuverlässige Gewerbetreibende (Fahrzeughändler etc.) werden auf Antrag rote Dauerkennzeichen mit zeitlicher Befristung erteilt.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen: 

  • polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)

  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB für ein rotes Kennzeichen)

  • Mietvertrag oder Kaufvertrag über die Verkaufsfläche, auf der die Fahrzeuge abgestellt werden

  • Bescheinigung des Gewerbeamtes/Handelsregisterauszug

  • Personalausweis

  • Fahrtenbuch

Rote Kennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten verwendet werden. Nach §16 Abs. 3 FZV hat der Empfänger eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Beschreibung des Fahrzeuges vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen.

Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifikationsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind!

Außerbetriebsetzung - Umschreibung - Zulassung

Saison-, Kurzzeit-, Ausfuhrkennzeichen

Zulassung auf minderjährige Personen

Zulassung auf minderjährige Personen

Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist rechtlich nicht möglich. Es gibt davon nur folgende Ausnahmen:

  • Eine Person erfüllt aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung (Merkmale "H", "BI" beziehungsweise "G") oder den Eintrag im Schwerbehindertenausweis "unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr" die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (Steuerbefreiung für den schwerbehinderten Halter.

  • Aufgrund des Besitzes der erforderlichen Fahrerlaubnis (zum Beispiel BF 17 oder AM für Kleinkrafträder und A1 für leichte Krafträder mit 16 Jahren) werden die Haltereigenschaften für das zuzulassende Fahrzeug erfüllt (= Person besitzt die Verfügungsmacht darüber, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst zu bestimmen)

Grünes Kennzeichen

Grünes Kennzeichen

Kennzeichen mit grüner Schrift werden für steuerbefreite Fahrzeuge ausgegeben. Einige Fahrzeuge sind bereits aufgrund ihrer (in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesenen) Fahrzeugklasse automatisch von der Kfz-Steuer befreit. Diese erhalten dann von der Zulassungsstelle automatisch ein grünes Kennzeichen (kein Antrag erforderlich). Dies sind:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Anhänger Arbeitsmaschinen
  • Anhänger zur Beförderung von Tieren (Pferde, Hunde) oder Booten mit dem Zusatz: "für Sportzwecke"


Daneben gibt es Fahrzeuge (mit bestimmter Verwendung), die nur auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden können. Dies sind:

  • Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Schaustellerfahrzeuge
  • Fahrzeuge zur Straßenreinigung, Wegebau
  • Steuerfreie Anhänger (Auflieger hinter Zugmaschinen mit Anhängerzuschlag)
  • Fahrzeuge gemeinnütziger Hilfsorganisationen

Ummeldung von Fahrzeugen aus der Ukraine: Informationen für Geflüchtete und Ihre Helfer

Allgemeine Informationen

Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge in Deutschland
Wer in Deutschland ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses nach (spätestens) einem Jahr in Deutschland auf ein deutsches Kennzeichen/Zulassung umschreiben. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland.

Versicherungsschutz:
Für das Fahrzeug muss ein gültiger Kfz-Versicherungsschutz vorhanden sein (AuslPflVG). Dieser kann z.B. nachgewiesen sein durch eine grüne Karte Ihrer (ukrainischen) Kfz-Versicherung oder durch eine Grenzversicherung, die entweder schon bei der Einreise, oder in Deutschland abgeschlossen worden ist (siehe unten). Achten Sie dabei auf den Gültigkeitszeitraum Ihrer Versicherung und verlängern Sie diese gegebenfalls rechtzeitig.

Aufenthalt von mehr als einem Jahr in Deutschland:
Wenn Sie sich seit mehr als 1 Jahr in Deutschland aufhalten, ihr Fahrzeug aus der Ukraine mitgebracht haben, und Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Wittmund haben, können Sie bei uns einen Antrag für eine Ausnahmegenehmigung stellen. Mit dieser Ausnahmegenehmigung müssen Sie ihr Fahrzeug nicht auf ein deutsches Kennzeichen umschreiben, sondern dürfen mit Ihrem ukrainischen Kennzeichen weiterfahren. Hierfür muss ein gültiger Versicherungsschutz nachgewiesen werden.

Ein persönlicher Besuch in der Kfz-Zulassungsstelle ist erforderlich.

Diese Unterlagen benötigen Sie:

  1. Nachweis über einen gültigen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz*:
    a) Grüne Karte, die Sie von ihrem ukrainischen Kfz-Haftpflichtversicherer erhalten haben. Die Grüne Karte des ukrainischen Versicherers kann man momentan auch aus Deutschland digital erhalten. Nähere Informationen findet man unter http://www.mtsbu.ua/ua/green_card/80365/.
    oder
    b
    ) Bestätigung über eine Grenzversicherung mit Angabe der Gültigkeitsdauer

  2. Ausweis /Passport /Aufenthaltstitel des Antragstellers (Vorder- und Rückseite) mit Nachweis des Hauptwohnsitzes in Wittmund
  3. ukrainische Fahrzeugdokumente (Registration certificate)

Die Genehmigung wird dann befristet bis zum Ablauf der Gültigkeit Ihrer Kfz-Versicherung, längstens bis zum 01.04.2024.
Bevor Sie diesen Antrag stellen, empfehlen wir zu prüfen, ob die Dauer des Versicherungsschutzes und somit die Gültigkeit der Genehmigung noch für Sie ausreichend wäre. Möglicherweise könnte es sinnvoller sein, zuerst den Versicherungsschutz zu verlängern, bevor Sie diesen Antrag stellen.
Zur Deckung des Aufwandes wird in diesen Fällen eine Gebühr von 20,00 € erhoben, die mit dem Bescheid festgesetzt wird.


Falls die oben beschriebene Ausnahmemöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden soll, sondern eine Ummeldung des ukrainischen Fahrzeuges auf eine deutsche Zulassung erfolgen soll, ist folgendes zu beachten:

Wenn für das ukrainische Fahrzeug eine EU-Typengenehmigung besteht (dazu müsste ein CoC-Papier (Certificate of conformity) vorliegen), kann die Umschreibung auf ein deutsches Kennzeichen bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden. Es ist eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nachzuweisen/durchzuführen.

Weitere Unterlagen, die beizubringen sind:

  • ukrainische Fahrzeugpapiere

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)

  • Personalausweis oder Reisepass + Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters

  • die Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) für die Kfz-Steuer

  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person

  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten

  • Kennzeichenschilder


Wenn für das Fahrzeug keine EU-Typengenehmigung (CoC-Papier) besteht, dann ist (z.B.) beim TÜV eine Neuabnahme nach § 21 StVZO erforderlich. Bei dieser Neuabnahme wird u.a. festgestellt, ob das Fahrzeug technisch EU-konform ist. Es ist möglich, dass für den ukrainische Markt produzierte Fahrzeuge diese Norm nicht oder teilweise nicht erfüllen.

Deshalb empfehlen wir, sich zunächst mit dem TÜV in Verbindung zu setzen, ob diese Abnahme überhaupt durchführbar ist oder ob evtl. Umrüstmaßnahmen erforderlich sein könnten, deren Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden müsste.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Oldtimer (H-Kennzeichen)

Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Oldtimerfahrzeuge erhalten auf dem Kennzeichen ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination.

Um ein Fahrzeug als Oldtimer anzumelden, sind folgende Unterlagen von Ihnen vorzulegen:

  • Gutachten gemäß § 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs (Oldtimergutachten)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 

  • elektronischeVersicherungsbestätigung (EVB)

  • bei zugelassenen Fahrzeugen: Kennzeichenschilder

  • Hauptuntersuchungsbericht (TÜV; DEKRA; GTÜ; etc. Original)

  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters

  • die Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) für die Kfz-Steuer

  • bei Firmen: einen Handelsregisterauszug

  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister

  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person

  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten

Änderung der Halterdaten (Umzug/Namensänderung)

Änderung der Anschrift

Lassen Sie vorab bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde die Änderung Ihrer tatsächlichen Adresse vornehmen.

Wenn Sie innerhalb des Landkreises Wittmund umgezogen sind, muss die aktuelle Anschrift auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. auf dem Fahrzeugschein vermerkt werden.

Bei einer Änderung der Anschrift sind mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 

  • als Inhaber/in von alten Kfz-Papieren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein  

  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters  

  • bei Firmen: einen Handelsregisterauszug

  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister

Änderung des Namens

Wenn sich Ihr Name geändert hat (z.B. durch Heirat), muss der Name auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II geändert werden. Diese Änderung können Sie nur bei der Zulassungsstelle vornehmen lassen.

Bei einer Änderung des Namens sind mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) 

  • als Inhaber/in von alten Kfz-Papieren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein

  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters

  • Evtl. Heiratsurkunde

  • bei Firmen: einen Handelsregisterauszug

  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister

Verlust von Fahrzeugpapieren/Kennzeichen

Technische Änderungen

Technische Änderung

Mit jeder technischen Änderung erlischt die Betriebserlaubnis. Aus diesem Grunde ist die Eintragung der technischen Änderung bei der Kfz.-Zulassungsstelle mit folgenden Unterlagen vorzunehmen:

 

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • Hauptuntersuchungsbericht (TÜV; DEKRA; GTÜ; etc. Original)

  • Einbaubescheinigung, TÜV-Gutachten o. ä.

Die Eintragungsgebühr dieser Änderung beträgt 11,80 Euro. Gegebenenfalls ergibt sich eine weitere Gebühr in Höhe von derzeit 3,80 Euro, sofern der „alte“ Kfz.-Brief zur Entwertung vorgelegt und ein „neuer“ EU-Brief ausgestellt wird.

Feinstaubplakette

Seit 2007 dürfen in durch das Verkehrszeichen "Umweltzone" ausgewiesenen Umweltzonen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit einer entsprechenden gültigen Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht nur für den Durchgangsverkehr, sondern auch für die Anwohner in Umweltzonen.

Auf Antrag erhalten Sie die grüne Feinstaubplakette auch bei uns in der Zulassungsstelle. Sprechen Sie uns gerne an.

Hier können Sie auch online überprüfen, ob und welche Plakette Ihrem Fahrzeug zugeordnet ist.

Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen oder rotem Oldtimerkennzeichen

 

Neu- und Wiederzulassung

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