Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Wittmund - Feststellung und Bekanntmachung über das Erreichen der für den Landkreis Wittmund im Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG) festgesetzten regionalen Teilflächenziele 2027 und 2032 gem. § 5 Abs. 2 WindBG
Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 22. Juli.2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) wurde das Land Niedersachsen verpflichtet, bis zum 31.12.2027 mindestens 1,70 % und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,20 % der Landesfläche für Windenergie an Land auszuweisen. Das am 19. April 2024 in Kraft getretene Niedersächsische Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG; Nds. GVBl. Nr. 31/2024 vom 18.04.2024)) sieht für den Landkreis Wittmund ein bis zum 31.12.2027 zu erfüllendes regionales Teilflächenziel von 967 ha (1,47 %) des Planungsraums und ein bis zum 31.12.2032 zu erfüllendes regionales Teilflächenziel von 1.251 ha (1,90 %) des Planungsraums vor.
§ 5 WindBG regelt die Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte. Werden die Flächenbeitragswerte oder die daraus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teilflächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergiegebieten erreicht, hat der nach Landesrecht zuständige Planungsträger (in Niedersachsen ist dies der Träger der Regionalplanung) dies bis zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder zu verkünden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WindBG).
Gemäß § 2 Satz 2 NWindG können Flächen angerechnet werden, die entweder im Regionalen Raumordnungsprogramm oder von Städten und Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen sind. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist. § 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG besagt, dass Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, nicht anzurechnen sind. Des Weiteren werden auf den Flächenbeitragswert ausgewiesene Flächen nur dann angerechnet, wenn für sie standardisierte Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 6 WindBG).
In den Bauleitplänen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landkreises Wittmund sind Sonderbauflächen, nach Abzug des gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 WindBG festgesetzten Wertes von 75 m (Rotor-Out), in einer Größenordnung von ca. 1.441 ha der gesamten Landkreisfläche (2,19%) ausgewiesen. Nähere Informationen zu der Berechnung sind der beigefügten Umrechnungstabelle zu entnehmen.
Damit stellt der Landkreis Wittmund als Träger der Regionalplanung nach § 5 Abs. 2 WindBG fest, dass sowohl das für den Landkreis Wittmund im NWindG für den 31. Dezember 2027 festgesetzte regionale Teilflächenziel von 967 ha (1,47 %) des Planungsraumes als auch das für den 31. Dezember 2032 festgesetzte regionale Teilflächenziel von 1.251 ha (1,90 %) des Planungsraumes erreicht ist.
Der Feststellung liegen nachfolgend dargestellte für Windenergie in den Bauleitplänen ausgewiesenen Flächen zugrunde.
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