Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Gemäß § 21a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 BlmSchG wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.10.2025 (Az.: 60.1-80034-25) für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Repowering) des Typs Typ ENERCON E-138 EP3 E3 zugunsten der DBC Energie GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Dedo Behrends, Carolinengroden West 1, 26409 Wittmund-Carolinensiel, öffentlich bekannt gemacht:
I. Verfügender Teil des Bescheides (Tenor):
Ich erteile der DBC Energie GmbH & Co. KG aufgrund der §§ 16b Abs. 1, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nach Maßgabe dieses Bescheides unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage
des Typs Enercon E-138/EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 110,24 m, einer Gesamthöhe von 179,37 m und einer Nennleistung von 4.260 kW (WEA 01).
Standort der Anlage: Gemarkung Carolinensiel, Flur 15, Flurstück 15 (UTM 32N x: 420.139; y: 5.948.879)
Die genehmigte Windenergieanlage ersetzt eine Bestandsanlage des Typs Tacke TW 600 auf dem Flurstück 13/1, Flur 15, der Gemarkung Carolinensiel.
Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erforderliche Baugenehmigung, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Auch die Netzanbindung, Zuwegung einschließlich einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis oder die Zufahrt mit Schwerlastverkehr auf öffentlichen Wegen werden von dieser Genehmigung nicht erfasst, sondern bedürfen gesonderter Genehmigungen.
II. Nebenbestimmungen und Hinweise des Bescheides:
Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) und Hinweisen unter anderem im Bereich des Arbeits- und Immissionsschutzes, des Bauordnungsrechts, des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes und des Straßen- und Luftverkehrs versehen.
III. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Wittmund, Am Markt 9, 26409 Wittmund, erhoben werden.
Hinweise:
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meters nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
IV. Auslegung:
Der vollständige Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 01.11.2025 bis zum 30.11.2025 eingesehen werden:
- Beim Landkreis Wittmund, Verwaltungsgebäude III, Schloßstraße 9, 26409 Wittmund, Zimmer 014 während der Dienststunden
- Über die Internetseite des Landkreises Wittmund unter https://www.landkreis-wittmund.de (Service-Aktuelles/Aktuelles/Bekanntmachungen)
V. Hinweis
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.
Wittmund, 16.10.2025
Landkreis Wittmund
Der Landrat