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Betretungs-Hinweis des Landkreises Wittmund

Aufgrund des § 39 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. Nr. 6/2010, S. 104) in Verbindung mit § 65 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I. Nr. 51/2009, S 2542) dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden – hier die Bediensteten der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittmund - , soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  1. Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und
  2.  Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende befriedete Besitztum während der Betriebszeiten betreten.

Das Betreten zu Nr. 1 und 2 ist rechtzeitig anzukündigen, wenn durch die Ankündigung die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird.

Es wird hiermit bekanntgegeben, dass die Bediensteten und sonstige Beauftragte der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittmund für Ihre Arbeit zur Fertigung von Stellungnahmen und Kontrollen im Natur- und Landschaftsschutz Grundstücke und unmittelbar angrenzendes befriedetes Besitztum betreten werden.

Die erforderliche Ankündigung über das Betreten erfolgt hiermit.

Der Landrat

01.10.2020 

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