Ab 1. März: Zur Brutzeit haben Kettensägen und Heckenscheren Pause
Gartenbesitzer, die noch Hecken oder Gehölze zurückschneiden möchten, müssen sich beeilen – darauf weist die untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Wittmund hin: Am kommenden Samstag, 29. Februar, endet die Zeit des erlaubten Gehölzschnittes. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es während der Brutzeit der europäischen Vogelarten verboten, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu beschädigen, sie zu zerstören oder die brütenden Vögel dort zu stören.
Damit den Vögeln, aber auch Insekten und anderen Tieren ausreichende und geeignete Nist- und Zufluchtsstätten zur Verfügung stehen, müssen umfangreichere Rückschnitte an Hecken und Gehölzen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis Ende des Monats Februar abgeschlossen sein. Danach, ab dem 1. März, sind grundsätzlich nur Form- und Pflegeschnitte erlaubt, bei denen die jährigen frischen Triebe zurückgeschnitten werden dürfen. Aber auch dabei ist auf Nester zu achten. Nur in besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von diesen Vorschriften durch die Untere Naturschutzbehörde zugelassen werden. Bei Baumfällungen ist nicht nur auf Nester, sondern auch auf Horste und Bruthöhlen zu achten. In den Natur- und Landschaftsschutzgebieten und auf Wallhecken sind Bäume, Hecken und Gebüsch das ganze Jahr über geschützt. Dort bedarf der Rückschnitt grundsätzlich der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, so die Naturschutzbehörde.
Darüberhinaus gelten grundsätzlich weitere ganzjährige Schutzvorschriften, auf die der Landkreis Wittmund die Kreisbewohner ebenfalls noch einmal umfassend hinweist:
Stichwort Naturdenkmale
Besonders wertvolle, meist sehr alte Bäume habe ein besonderes Schutzbedürfnis. Sie können durch Verordnung des Landkreises wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen zum Naturdenkmal erklärt werden. Eingriffe in den Baum und dessen unmittelbares Umfeld sind in jedem Fall mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Stichwort Biotopschutz
Bei allen Gehölzschnittmaßnahmen ist auch der gesetzliche Biotopschutz zu beachten. Einerseits gelten Bäume selbst als schützenswertes Biotop, wenn sie eine große Höhle oder mehrere kleine Höhlen aufweisen. Andererseits ist zu beachten, dass Gehölze Teil von geschützten Biotopflächen sein können, dazu zählen auch Gehölze in Bruch- oder Auwäldern. In diesen Fällen dürfen Bäume nur gefällt werden, wenn die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme dafür erteilt.
Stichwort Artenschutz
Ganzjährig ist der Schutz von besonders oder streng geschützten Tierarten zu beachten. Hierzu zählen unter anderem alle europäischen Vögel, Fledermäuse, Hornissen oder der Eremit, eine in Bäumen lebende seltene Käferart. Diese Tiere dürfen weder verletzt noch getötet und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Das heißt auch, dass Gehölze in denen zum Zeitpunkt der Beseitigung Vögel gerade ihre Jungen aufziehen, Bäume mit Höhlenstrukturen oder mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen, Hornissen oder dem Eremiten (eine Käferart, die eben in den Baumhöhlen alter Bäume lebt) nicht beseitigt werden dürfen. Vogelnester, die dauerhaft verlassen sind (dies ist meist ab Oktober der Fall), dürfen i. d. R. entfernt werden, es sei denn es handelt sich um Nester, die mehrfach genutzt werden, wie z.B. Schwalbennester, Greifvogelhorste; Saatkrähenkolonien oder Höhlennester von Spechten und Meisen. Da in der Praxis der Nachweis geschützter Arten nicht immer leicht ist, verpflichtet allein das Vorhandensein entsprechender Strukturen (z. B. Baumhöhlen) zu besonderer Sorgfalt. Im Zweifel sollte daher immer die Naturschutzbehörde hinzugezogen werden bzw. die Gehölze sollten vor der Maßnahme von qualifizierten Fachpersonen auf aktuell genutzte Lebensstätten untersucht werden.
Übrigens: Auch Efeu am Haus oder an anderer Stelle darf nicht zurückgeschnitten werden, wenn sich ein Vogel dort ein Nest gebaut hat und brütet, oder wenn er dort Junge aufzieht.
Innerhalb der Schutzfrist sind Schnittmaßnahmen nur zur Abwendung akuter Gefahrenlagen zulässig.Im Wald gelten die genannten Schnittverbote nicht. Hier sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung des Waldgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden. Der besondere Artenschutz ist demgemäß zu berücksichtigen. Das zeitlich begrenzte Beseitigungsverbot dient dem Schutz aller Arten, welche auf Gehölze angewiesen sind. Vorrangiges Ziel der genannten Bestimmungen ist der Schutz der wild lebenden Tierarten und die Erhaltung ihrer Lebensräume. Sie und ihre Jungen sollen vor Störungen, Beeinträchtigungen und Lebensraumverlust geschützt werden. Es soll insbesondere auch das Blütenangebot für Insekten sicherstellen. Nur wenn Vögel während der Brut- und Aufzuchtzeit ungestört bleiben, können sie ihre Jungen erfolgreich aufziehen. Nur wenn Bäume mit Höhlungen erhalten bleiben, finden viele Vogel- und Fledermausarten wichtige Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Außerdem verbessern Gehölze die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und helfen das Klima zu schützen. Sie sind wichtige Bestandteile des Landschaftsbildes und schaffen Zonen der Ruhe und der Erholung.