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Datum: 10.03.2023

Allgemeinverfügung des Landkreises Wittmund zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen

Der Landkreis Wittmund erlässt gemäß § 35 Abs. 1 S. 7 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Wittmund vom 07.10.2022 zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 für den Besuch von Heimen durch die Einrichtungen wird aufgehoben.

Begründung:
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24.02.2023 hat der Bund die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, zum 1. März 2023 ausgesetzt.

Damit entfällt die Rechtsgrundlage für eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 Absatz 1 Satz 7 Ziffer 2b IfSG u. a. über landesspezifische Vorgaben. Heime nach § 2 Absatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), unterstützenden Wohnformen nach § 2 Absatz 3 und 4 NuWG sowie in Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Absatz 7 NuWG, in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie in ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen, können auch nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr verpflichtet werden Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 für alle Besucherinnen und Besucher anzubieten.

Ebenso erfolgt die Aufhebung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum 01.03.2023. Die in § 3 in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 7 der Corona-Verordnung geregelten Testverpflichtungen in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegediensten, ehemaligen teilstationären und ambulanten Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Einrichtungen des Maßregelvollzugs geregelten Einschränkungen entfallen somit.

Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.


Wittmund, den 10.03.2023
Der Landrat
Holger Heymann

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