Gesundheitsamt rät: Masern-Impfschutz überprüfen lassen
Am 1. März 2020 tritt auch hier im Landkreis Wittmund das neue Masernschutz-Gesetz in Kraft und bringt einige Neuerungen für Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen mit sich. Darüber informiert aktuell das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung. Ab März dieses Jahres müssen alle Personen die nach 1970 geboren sind und die neu in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Schulen betreut oder auch in Gesundheitseinrichtungen beschäftigt werden, nachweisen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft sind.
Dies ist gegenüber der jeweiligen Einrichtung vorrangig mittels der Impfpässe nachzuweisen. Möglich sind auch Bescheinigungen des behandelnden Arztes, dass ein ausreichender Masernimpfschutz vorliegt. Kann das jeweilige Kind in Kita, Krippe oder Schule einen ausreichenden Masernimpfschutz nicht nachweisen, darf es in dieser Gemeinschaftseinrichtung nicht betreut werden. Beschäftigte ohne einen entsprechenden Masernschutz können in diesen Gemeinschaftseinrichtungen oder in den Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäuser etc. nicht tätig werden.
Bei bestehender Schulpflicht müssen alle Kinder, die keinen entsprechenden Nachweis erbringen, dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden, wo dann eine entsprechende Beratung und Aufklärung erfolgen soll. Ziel ist das Nachholen der entsprechenden Impfungen. Lassen die Eltern ihre schulpflichtigen Kinder dann allerdings immer noch nicht impfen (Impfverweigerung), drohen hier Zwangs- bzw. Bußgelder.
Aus aktuellem Anlass daher nochmals die Empfehlung des Gesundheitsamtes: Alle Bürger, die zu den Zielgruppen Schulen oder Kindertageseinrichtungen (sowie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Flüchtlinge) gehören, oder die als Mitarbeiter/-innen in den unterschiedlichsten Gesundheitseinrichtungen tätig sind, sollten umgehend den Impfschutz für Masern überprüfen lassen.