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Datum: 07.11.2022

Neue Sonderregelungen für den Betrieb von Windkraftanlagen sind befristet bis zum 14. April 2023

Aufgrund des allgemeinen Interesses veröffentlicht die Kreisverwaltung in dieser Presseinformation aus dem Fachdienst Bauordnung die folgende Klarstellung zur Materie: Der Deutsche Bundestag hat Ende September 2022 eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet, die die nationale Energieversorgungssicherheit in Deutschland gewährleisten sollen. Eine dieser Änderungen betrifft auch spezielle Sonderregelungen für den Betrieb von Windenergieanlagen. Im § 31k Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist somit befristet neu geregelt, dass Windenergieanlagen von den bisherigen Auflagen zum nächtlichen schallreduzierten Betrieb und zu Auflagen zum Schattenwurf am Tage abweichen dürfen. Durch diese Änderungen erhofft sich der Gesetzgeber kurzfristig und zeitlich begrenzt bis zum 15.04.2023 eine Erhöhung der Stromproduktion während der bevorstehenden Wintermonate.

Der § 31k BImSchG sieht vor, dass die Leistungserhöhung auf Antrag des Betreibers zugelassen werden soll, wenn sich der Schallleistungspegel der Anlage dabei um nicht mehr als 4 dB(A) im Verhältnis zum bisherigen Betrieb erhöht. Weiterhin ist danach auch der Verzicht auf etwaige in den jeweils bestehenden Genehmigungen bestimmten Schattenabschaltungen möglich.

Über den Antrag hat die jeweilige Genehmigungsbehörde – in diesem Fall also der Fachdienst Bauordnung beim Landkreis Wittmund, innerhalb eines Monats nach der Antragstellung zu entscheiden. Voraussetzung für die Beantragung ist die zuvor erfolgte Feststellung der Alarmstufe oder der Notfallstufe des Notfallplans Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Bereits am 23. Juni 2022 hat das BMWK diese Alarmstufe ausgerufen. Die Anträge können also seit Verkündung des Gesetzes am 12.10.2022 (in Kraft treten 13.10.2022) gestellt werden.

Im Landkreis Wittmund sind insgesamt 174 Windenergieanlagen nach dem BImSchG genehmigt worden. Viele dieser Anlagen sind seinerzeit aus Immissionsschutzgründen mit nächtlichen Leistungsreduzierungen genehmigt worden. Inzwischen sind für einen Großteil der Anlagen (ca. ¾) Anträge nach den neuen Sonderregelungen eingegangen, „weitere werden folgen“, so die Kreisverwaltung. Die Immissionsschutzbehörde des Landkreises ist derzeit damit beschäftigt, die eingegangenen Anträge zu prüfen und jeweils zu bescheiden. Der Landkreis weist daher noch einmal darauf hin, dass nicht auszuschließen ist, dass in windstarken Nächten in einigen Bereichen höhere Lärmbelastungen auftreten können. Der Handlungsspielraum der Genehmigungsbehörde in Wittmund ist dabei begrenzt. Sofern sich die Abweichung ausschließlich auf Betriebseinschränkungen wegen optischer Immissionen (Schattenwurf) und wegen nächtlicher Geräusche bezieht und eine Überschreitung um maximal 4 dB(A) beantragt wird, sind diese Anträge in der Regel zu genehmigen. Lediglich in atypischen Fällen ist ggf. auch eine Ablehnung möglich, darauf weist der Landkreis noch hin.

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