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Datum: 31.03.2021

Private Osterfeuer unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen zulässig

Aufgrund einer eindeutigen Aussage in einer Pressemitteilung des Landes Niedersachsen, wonach Osterfeuer auch in diesem Jahr pandemiebedingt nicht zulässig sind, hatten sich Vertreter des Landkreis Wittmund und der kreisangehörigen Gemeinden gestern darauf verständigt, sich dieser Rechtsauffassung anzuschließen und Osterfeuer im Landkreis Wittmund generell zu untersagen. Diese Vorgehensweise wurde am heutigen Tage vom Niedersächsischen Umweltministerium ausdrücklich als zutreffend bestätigt.

Im Rahmen einer Pressekonferenz der niedersächsischen Landesregierung wurde heute Mittag dann aber verlautbart, dass man bei der Erläuterung der Corona-Beschränkungen einen ostfriesischen Brauch übersehen habe. Die auf Privatgrundstücken in Ostfriesland organisierten kleinen traditionellen Osterfeuer würden danach nicht unter das Ansammlungsverbot fallen, wenn dabei die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden.

Landrat Holger Heymann und die Vertreter der Gemeinden bedauern diesen „Schlingerkurs“ des Landes Niedersachsen, da er zur Verunsicherung beitrage. Dennoch solle dies nicht zum Nachteil der Einwohnerinnen und Einwohner im Landkreis Wittmund gereichen und man werde entsprechend dieser Rechtsauslegung des Landes verfahren. Daher ist das Abbrennen von kleinen Osterfeuern auf Privatgrundstücken zulässig, bei dem ausschließlich Strauchschnitt und Äste verbrannt werden, wenn die aus der Niedersächsische Corona-Verordnung resultierenden Beschränkungen (Ansammlungsverbot und Kontaktbeschränkungen, nach der Zusammenkünfte nur mit den Personen eines Haushaltes und höchstens zwei weiteren Personen zulässig sind) beachtet werden. Osterfeuer dürfen aber nur am Samstag, 03.04.2021, während des Tages abgebrannt werden. Das Feuer muss spätestens um 18:00 Uhr erloschen sein, je nach örtlicher Regelung ist ggf. eine Anmeldung bei der Gemeinde erforderlich.

Das Abbrennen der Brauchtumsfeuer im Landkreis Wittmund ist an Regeln geknüpft, die zu beachten sind: So sind nur Feuer zulässig, die der Brauchtumspflege dienen. Das umsichtige Abbrennen schließt die sorgfältige Standortwahl ein. Die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit darf durch das Abbrennen nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Belange des Tierschutzes und des Naturschutzes sind ebenfalls zu berücksichtigen. Wallhecken, geschützte Biotope (z. B. Röhrichte, Uferbereiche) dürfen nicht durch das Feuer beeinträchtigt werden. Ferner dürfen Brauchtumsfeuer im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen und auf moorigem Untergrund nicht angezündet werden.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass nur trockene Pflanzenreste sowie Baum- und Strauchschnitt als Brauchtumsfeuer verbrannt werden dürfen. Altholz wie Türen, Schränke usw., Kunststoffe wie Plastiktüten und Autoreifen, aber auch andere Abfälle sind als Brennmaterial strikt verboten.

Zum Schutz von Tieren sind Brennhaufen erst kurz vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten. Es besteht die Gefahr, dass Vögel, Igel und andere Kleintiere, die aufgeschichtetes Brennmaterial als Versteck nutzen, nicht mehr rechtzeitig fliehen können, verbrennen oder Brandverletzungen erleiden.

Die Kreisverwaltung gibt einige Sicherheitshinweise: Halten Sie wegen Rauch und Hitze ausreichende Sicherheitsabstände ein (z. B. mindestens 100 Meter von Wohngebäuden, mindestens 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen etc.) wobei die Windrichtung stets zu berücksichtigen ist. Vorsicht beim Anzünden.

Brandbeschleuniger sind nicht zulässig. Zum Entzünden eignet sich trockenes Stroh oder Reisig. Brauchtumsfeuer dürfen bei starker Trockenheit oder starkem Wind nicht entzündet werden. Entsprechende Trockenheit kann durchaus auch im Herbst herrschen. Starke Trockenheit liegt ab Waldbrandgefahrenstufe 4 vor (amtliche Informationen sind unter www.dwd.de/waldbrand erhältlich). Starker Wind liegt bei deutlicher Bewegung von armstarken Ästen an Bäumen vor. Halten Sie eine ausreichende Zufahrt für die Feuerwehr und Rettungsdienste frei (d. h. einen Fahrweg von mind. 3,50 m Breite). Sollte Ihr Feuer außer Kontrolle geraten, so zögern Sie nicht, sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.

Das Brauchtumsfeuer muss grundsätzlich von Erwachsenen beaufsichtigt werden. Sorgen Sie dafür, dass das Feuer sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann. Passen Sie auf kleine Kinder auf. Sie unterschätzen die ihnen unbekannte Gefahr. Werden Personen belästigt oder Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffenheit des Brauchtumsfeuers festgestellt, muss der Verantwortliche nicht nur mit einem Feuerverbot, sondern zudem mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Für den Fall, dass angemeldete Brauchtumsfeuer wegen schlechter Witterungsverhältnisse nicht abgebrannt werden können, ist es nicht möglich, diese nachzuholen. Dann sind die Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle zu nutzen.

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