Verstoß gegen Mitwirkungsverbot bei Beschluss des Langeooger VA festgestellt - die Aufsicht belässt es nach rechtlicher Würdigung bei Hinweisen
Die Kommunalaufsicht des Landkreises hat den Beschluss des Verwaltungsausschusses der Gemeinde Langeoog vom 12. Dezember 2022 hinsichtlich der Vergabe der Wohnung „Hafenstraße 32“ an die amtierende Bürgermeisterin der Inselgemeinde intensiv geprüft. Das teilt die Kreisverwaltung in Wittmund mit. Es wurde im Ergebnis festgestellt, dass Frau Bürgermeisterin Heike Horn gegen das Mitwirkungsverbot gem. § 41 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) verstoßen hat. Unzulässiger Weise hatte sie an der Beratung mitgewirkt. Sie war zudem während der Beratung und Beschlussfassung im Raum. An der eigentlichen Abstimmung hatte sie lt. dem vorliegendem Protokoll der Sitzung allerdings nicht mitgewirkt. Durch den Beschluss hat sie einen unmittelbaren Vorteil erlangt, da sie sich auf die zu vergebende Wohnung beworben hatte und der Beschluss in der Folge nur auszuführen war.
Das NKomVG hat bei Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot in § 41 Abs. 6 eine eigene Rechtsfolge. Danach sind Beschlüsse, bei denen gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen wurde, dann unwirksam, wenn die Stimme bei der Abstimmung entscheidend war. Diese Regelung zielt explizit auf das Abstimmungsverhalten ab. Entsprechend sind reine Wortbeiträge von Frau Bürgermeisterin Horn während der Beratung nicht als entscheidend im Sinne dieser Vorschrift zu werten.
Die Kommunalaufsicht kann aber unter anderem Beschlüsse nach § 173 NKomVG beanstanden. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist von ihr zu entscheiden, ob sie bei einem festgestellten Rechtsverstoß einschreitet oder nicht. Die vorherrschende Meinung der Kommentare zum Kommunalverfassungsgesetz ist, dass der Gesetzgeber durch die Regelung in § 41 Abs. 6 NKomVG festgelegt hat, dass ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 41 Abs. 1 und 2 NKomVG noch hingenommen werden soll, solange die rechtswidrige Mitwirkung nicht entscheidend für das Abstimmungsergebnis war. Im Ergebnis ist somit der gefasste Beschluss zur Wohnungsvergabe zwar rechtswidrig zustande gekommen, kann von der Kommunalaufsichtsbehörde aber formal nicht beanstandet werden. Er bleibt somit wirksam. Allerdings hat Frau Horn inzwischen offiziell erklärt, auf die Wohnung Hafenstraße 32 zu verzichten, so dass der Verwaltungsausschuss ohnehin neu über die Wohnungsvergabe entscheiden muss.
Am 21.02.2023 fand ein Gespräch zwischen dem Landkreis als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde und Frau Bürgermeisterin Horn statt, um die betreffende Angelegenheit zu erörtern. Frau Horn wurde dabei ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hingewiesen, wie die Kreisverwaltung weiter mitteilt.