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Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen


Für den Erhalt von Baudenkmalen und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.

Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.

Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.

Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

  • die Voraussetzungen,
  • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
  • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.

Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet. Bei berechtigtem Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.

Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.

Voraussetzungen

Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

  • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
  • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
  • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
  • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bei Vertretung: Vollmacht,
  • Planungsunterlagen Bestand,
  • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
  • Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert)
  • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
  • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid oder die Ablehnung können Sie Klage einlegen.

Was sollte ich noch wissen?

In welcher Form Sie von der steuerlichen Vergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art und Umfang der Maßnahme abhängig:

a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften

Herstellungs- oder Anschaffungskosten
Erzielen Sie im Zusammenhang mit dem Gebäude Einkünfte (zum Beispiel Nutzung im Betriebsvermögen oder Vermietung und Verpachtung), können Sie abweichend der üblichen jährlichen Abschreibung nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 oder 3 Prozent erhöhte Abschreibungen geltend machen. Diese betragen in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent.

Erhaltungsaufwendungen
Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören insbesondere Kosten für die laufende Instandsetzung (zum Beispiel Ausbesserungsarbeiten, Erneuerung des Außenputzes und der Außenverkleidung). Diese können – soweit das Gebäude dazu dient, Einkünfte zu erzielen – in voller Höhe im Jahr ihrer Verausgabung abgezogen werden. Erhaltungsaufwendungen an begünstigten Objekten können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahren steuerlich verteilt werden (§ 11b EStG).

b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen wie Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen

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