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Bestattungskosten Übernahme


Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Verfahrensablauf

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Bei der Bestattungskostenbeihilfe ist die örtliche Zuständigkeit gemäß § 98 des Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) wie folgt geregelt:

Hat der oder die Verstorbene vom Sozialamt des Landkreises Wittmund Leistungen nach dem SGB XII erhalten, liegt die Zuständigkeit immer beim Landkreis Wittmund.

Wurden dem oder der Verstorbenen keine Leistungen nach dem SGB XII gewährt und der Sterbeort liegt außerhalb des Landkreises Wittmund, ist der Sterbeort für die Zuständigkeit maßgebend (z.B. Wilhelmshaven).

Welche Unterlagen werden benötigt?

In jedem Fall sind die Sterbeurkunde sowie ein Nachlassverzeichnis des Verstorbenen und alle Rechnungen zur Bestattung vorzulegen.

Die antragstellenden Personen haben u. a. ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig nachzuweisen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Rechtsgrundlage

Formulare

Was sollte ich noch wissen?

§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

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