Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:
- Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
- Rückkehr in die Familie
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
- auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
- Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
- Mutter/Vater/Kind Betreuung
- intensivpädagogische / therapeutische Hilfen
Junge Volljährige haben auch einen Anspruch auf Hilfe. Sie werden auch in Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut (vergl. § 41 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII).
An wen muss ich mich wenden?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Beim Jugendamt muss ein "Antrag auf Hilfe zur Erziehung" (siehe Dokumente) durch den/die Personensorgeberechtigte/n gestellt werden.
Es genügt auch ein formloser schriftlicher Antrag.
Antragsberechtigt sind:
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht
- beide Elternteile mit gemeinsamer elterliche Sorge
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist
- sonstige sorgeberechtigte Personen
Gibt es Fristen?
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Die Entscheidung über eine stationäre Unterbringung trifft das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Eltern können diese Entscheidung nicht alleine treffen.
Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie zuständig.