Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die wirtschaftliche Jugendhilfe beinhaltet die verwaltungsrechtliche und finanzielle Umsetzung von Jugendhilfemaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII). Die Jugendhilfemaßnahmen werden gewährt für pädagogische, therapeutische und sonstige Hilfen in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form. Der individuelle Bedarf wird grundsätzlich von den Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes festgestellt.

Die Eltern bzw. Elternteile und die jungen Menschen haben zu den Kosten der jeweiligen Maßnahme unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beizutragen. Die wirtschaftliche Jugendhilfe berechnet die zu leistenden Kostenbeiträge und setzt diese fest.

Mögliche Einnahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe sind neben dem oben genannten Kostenbeitrag der Eltern so genannte Ersatzleistungen wie bspw. Waisenrente, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsförderung.

Beispiele für ambulante Jugendhilfemaßnahmen:

  • Hilfen zur Erziehung (z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft etc.)
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (z.B. Legasthenietherapie etc.)

Beispiele für teilstationäre Jugendhilfemaßnahmen:

  • Besuch einer Tagesgruppe

Beispiele für stationäre Jugendhilfemaßnahmen:

  • Unterbringung in Pflegefamilien
  • Unterbringung in stationären Einrichtungen

Rechtsgrundlage

§§ 27 ff. SGB VIII und § 35a SGB VIII

Direkt zum Ziel