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Landwirtschaft

Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr

Das Ordnungsamt ist beim Landkreis Wittmund Ansprechpartner in Grundstücksverkehrsangelegenheiten. Hierunter fallen Verkäufe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) dient der Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von einem halben Hektar beispielsweise durch Kauf-, Übertragung-, Tausch- oder Erbauseinandersetzungsvertrag bedürfen der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Dies gilt auch für Teile von Grundstücken, Miteigentumsanteilen, Erbanteilen oder Nießbrauchrechten (§ 2 GrdstVG).

Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt (§ 5 GrdstVG).

Grundsätzlich haben Land- und Forstwirte Vorrang beim Kauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Beabsichtigt ein Nichtland- oder Nichtforstwirt solche Flächen zu erwerben, wird von der Genehmigungsbehörde überprüft, ob ein Land- oder Forstwirt die Flächen möglicherweise erwerben möchte.

Die Genehmigung kann unter anderem von der Genehmigungsbehörde versagt werden, wenn ein Land- oder Forstwirt an dem Erwerb der Flächen zu den gleichen Vertragsbedingungen interessiert ist.

Flächen, für die u. a. kein Vorkaufsrecht möglich ist:

  • Veräußerung von forstwirtschaftlichen Flächen
  • Veräußerung eines Grundstückes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an einen Ehegatten, an eine Person, die mit ihr/ihm in gerade Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist
  • Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen unter einem halben Hektar

Bei einer der oben aufgeführten Gründe hat der interessierte Land- oder Forstwirt keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer das Grundstück an ihn verkauft. Der Kaufvertrag kann lediglich durch die Genehmigungsbehörde versagt werden. Dadurch, dass die Genehmigung zu dem Kaufvertrag versagt wird, wird verhindert, dass die Flächen an einen Nichtland- oder Nichtforstwirt veräußert werden.

Land- oder Forstwirt, die an einer dieser Flächen interessiert sind, können beim Landkreis Wittmund eine Anfrage hinsichtlich der Vertragsbedingungen bzw. Vertragsgegenstände (Angaben zur Lage, Kaufpreis, Nutzung der Fläche, eventuelle Verpachtungen) mit der ausgefüllten und unterschriebenen Datenschutzerklärung stellen. Sollte dieser Land- oder Forstwirt zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag einsteigen wollen, so hat dieser dies schriftlich mit Begründung (per Post oder Fax) innerhalb der genannten Frist mitzuteilen.

Flächen, für die kein Vorkaufsrecht möglich ist

GemarkungGrundstücksgröße (ha)GrundstücksartFristablaufNr.





Flächen, für die u. a. Vorkaufsrecht möglich ist:

  • Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen ab einem halben Hektar

Land- oder Forstwirt, die an einer dieser Flächen interessiert sind, können beim Landkreis Wittmund unter Glaubhaftmachung ihres Erwerbsinteresses eine Anfrage hinsichtlich der Vertragsbedingungen bzw. Vertragsgegenstände (Angaben zur Lage, Kaufpreis, Nutzung der Fläche, eventuelle Verpachtungen) mit der ausgefüllten und unterschriebenen Datenschutzerklärung stellen. Sollte dieser Land- oder Forstwirt zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag einsteigen wollen, so hat dieser dies schriftlich mit Begründung (per Post oder Fax) innerhalb der genannten Frist mitzuteilen. Soweit es dann zu einer Ablehnung des Vertrages durch den Grundstücksverkehrsausschuss kommt, wird die Angelegenheit zur weiteren Abwicklung dem vorkaufsrechtsausübenden Siedlungsunternehmen (Niedersächsische Landgesellschaft mbH) vorgelegt.

Flächen, für die ein Vorkaufsrecht möglich ist

Gemarkung

Grundstücksgröße

Grundstücksart

Fristablauf

Nr.

       

Grundstücksverkehrsausschuss

Die nächsten Termine für die Sitzung des Grundstücksverkehrsausschusses:


Mittwoch, 17.04.2024

Donnerstag, 16.05.2024

Donnerstag, 13.06.2024

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