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Ausländische Fahrerlaubnis

Sobald ein Inhaber/eine Inhaberin einer ausländischen Fahrerlaubnis den Wohnsitz (Meldeadresse) nach Deutschland verlegt unterliegt er/sie dem deutschen Fahrerlaubnisrecht.

Generell berechtigen ausländischen Fahrerlaubnisse (nicht aus EU-/EWR-Staaten) ab der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zunächst für 6 Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Fahrerlaubnisklassen. Danach muss die Umschreibung erfolgen. Diese Frist kann von uns auf Antrag um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie sich höchstens 1 Jahr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (z.B. durch eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers).

Bei der Umschreibung werden ausländische Fahrerlaubnisse allerdings unterschiedlich anerkannt. Bei den ausländischen Führerscheinen wird daher zwischen 3 Gruppen von Ausstellungsstaaten unterschieden:

Führerscheine aus EU/EWR-Mitgliedstaaten
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstatt der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besteht keine Verpflichtung ihre Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben bzw. umzutauschen, da diese bzw. die daraus resultierenden Fahrberechtigungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiter gelten.
Ausnahmen:

  • Ablauf der Gültigkeit der Klassen C und D und Ihrer Unter- und Anhängerklassen (C1, C1E, CE, D1, D1E und DE),
  • Befristung der mitgebrachten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
  • Fahrerlaubnisse, die entgegen des Wohnsitzprinzips im EU-Ausland erteilt wurden
  • Lernführerscheine oder vorläufige Führerscheine

Führerscheine aus den Staaten gem. Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
In Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung sind diejenigen Staaten verzeichnet, deren Führerscheine bei der Umschreibung weitestgehend anerkannt werden und meist prüfungsfrei bzw. mit Teilprüfungen umgeschrieben werden können. Grundsätzliche Voraussetzung: Gültigkeit des Führerschein bei Antragstellung. Diese Anlage wird ständig fortgeschrieben.

Führerscheine aus sonstigen Staaten (Drittstaaten)
Führerscheine aus diesen Staaten können zwar umgeschrieben werden, es ist jedoch grundsätzlich eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Umschreibung:

  • Gültige ausländische Fahrerlaubnis
  • Lernführerscheine oder andere nur vorläufig ausgestellte Führerscheine berechtigen nicht zur Umschreibung
  • Dauer des Auslandsaufenthaltes mindestens 185 zusammenhängende Tage
  • Führerscheine, die im Rahmen von Ferien- bzw. Urlaubsaufenthalten erworben wurden, können nicht umgeschrieben werden

Inwieweit eine Umschreibung Ihrer Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen (ohne erneute Abnahme bzw. nur teilweiser Abnahme einer Fahrerlaubnisprüfung) erfolgen kann, ist bei der Vielzahl der ausländischen Fahrerlaubnisse im Einzelfall zu prüfen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor der Antragstellung telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen oder aber persönlich bei uns vorzusprechen.

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