Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen


Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

Voraussetzungen

Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet. Näheres regeln die Länder.

Erforderliche Unterlagen

Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

Kosten

Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

Verfahrensablauf

Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.

Frist

  • Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Ist nicht vorhanden.

Direkt zum Ziel