Zulassung sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie beantragen
Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie ist kein geregelter Ausbildungsberuf. Es gibt daher keine staatliche Abschlussprüfung. Um die "Kleine Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie" zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.
Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG sind.
Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen.
Voraussetzungen
Der oder die Antragstellende
- hat das 25. Lebensjahr vollendet,
- hat mindestens einen Hauptschulabschluss
- möchte seinen Beruf in Niedersachsen ausüben,
- besitzt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin / Physiotherapeut",
- ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor,
- ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.
- schließt die Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss erfolgreich ab (in bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden)
Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Schulungen zur Nachqualifizierung für Physiotherapeuten an – informieren Sie sich im Internet. Genügt diese den in Nr. 7.2.4 der niedersächsischen Richtlinie Heilpraktiker (siehe "Rechtsgrundlage") beschriebenen Anforderungen, kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis mit Lichtbild
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- Ein Nachweis darüber, dass mindestens ein Hauptschulabschluss vorliegt
Weitere Unterlagen
- Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie heilkundlich tätig werden möchten
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin / Physiotherapeut" (beglaubigte Kopie)
- Vorbildungsnachweise über Aus- und Fortbildungen
- gegebenenfalls Arbeitszeugnisse.
Bei Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage aufgrund einer besonderen Nachqualifizierung für Physiotherapeuten (zusätzlich):
- Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie
- Abschlusstest der antragstellenden Person im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie
- Bestätigung des Schulungsanbieters, dass die antragstellende Person den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie
Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):
- Aufenthaltsgenehmigung
- falls die Heilkunde als nicht selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe (variabel): von 200 bis zu 800 Euro
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilPrGDV)
- Niedersächsische Richtlinie zur Durchführung des Verfahrnes zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz