Prostitutionstätigkeit Anmeldung Bescheinigung
nicht angegeben
Voraussetzungen
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Anmeldung zuständig ist, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen kommunalen Stadt- oder Landkreisverwaltung.
Erforderliche Unterlagen
- 2 Lichtbilder
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
- Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
- ggf. Arbeitserlaubnis
Kosten
Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung.
Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.
Verfahrensablauf
Vor der Anmeldung ist eine gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Diese muss alle 12 Monate wiederholt werden, bei unter 21-Jährigen alle 6 Monate. Sie werden hierbei über Themen wie Schwangerschaft, Schwangerschaftsverhütung, Schutz vor Krankheiten oder die Gefahr von Alkohol- und Drogenkonsum informiert. Beim Gespräch wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Sie bei der Anmeldung zur Prostitution vorlegen.
Anschließend erfolgt die Anmeldung bei der zuständigen Stelle des Landkreises. In einem Informations- und Beratungsgespräch werden Sie unter anderem über ihre Rechte und Pflichten, gesundheitliche und soziale Beratungsangebote oder die Erreichbarkeit von Hilfen in Notsituationen informiert.
Frist
Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Anmeldebescheinigung erhalten Sie innerhalb von 5 Werktagen.
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung - sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage.