Dokumentationspflicht
Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten (vgl. §§ 3, 8 GewAbfV).
Getrennte Sammlung:
Die Dokumentation der getrennten Sammlung kann alternativ durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente erfolgen. Das Wahlrecht hat der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer. Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Änderung der Abfallzusammensetzung, Wechsel des Verwertungsweges) nicht verändern, kann die Dokumentation grundsätzlich einmalig erfolgen und muss nicht aktualisiert werden. Ändern sich die maßgeblichen Bedingungen wesentlich und hat dies einen nicht nur minimalen Einfluss auf die Getrenntsammlung, muss die Dokumentation aktualisiert und angepasst werden.
Abfallgemische:
Als Dokumentation für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage wird in der Praxis unter anderem ein Übernahme-Nachweis des Betreibers einer Vorbehandlungsanlage dienen. Des Weiteren sind hier wieder Lagepläne oder Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine als geeignete Dokumentation heranzuziehen. Zusätzlich müssen bei Abfallgemischen Nachweise für das Vorliegen der Ausnahmeabfälle der technischen Unmöglichkeit und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erbracht werden.
So können Sie vorgehen:
- Welche getrennt zu haltenden Abfallfraktionen fallen bei Ihnen an?
- Wie entsorgen Sie im Moment, getrennt, gemischt, Entsorgung über Containerdienst, Müllabfuhr, Eigentransport zur Deponie/Recyclinghof/Sortieranlage. Hieraus ergibt sich womöglich eine Optimierung.
- Wenn Sie mehr trennen müssen: Haben Sie den notwendigen Platz für die Getrennthaltung auf Ihrem Betriebshof? Markieren Sie in einem, z.B. Katasterauszug ihres Betriebsgeländes die Aufstellplätze für die Container.
- Getrennt gehaltene Abfälle: Holen Sie von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die Abfälle stofflich verwertet werden.
- Vermischte Abfälle: Holen Sie von Ihrem Entsorger die Bestätigung ein, dass die Abfallgemische einer Sortieranlage zugeführt werden (welche?).
- Richten Sie zur Dokumentation einen Abfallordner ein (in Papierform oder digital).
- Diese Dokumentation müssen Sie nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen, in der Regel ist das die untere Abfallbehörde.
(Quelle: Handwerkskammer Hildesheim)
Ausnahme bei der Dokumentationspflicht:
Während die gewerblichen Siedlungsabfälle ab jeder Menge dokumentiert werden müssen, gibt es bei Bau- und Abbruchabfällen eine Bagatellgrenze. Hier greift die Dokumentationspflicht erst, wenn mehr als 10 m³ gesamt auf einer Baustelle entstehen (§ 8 Abs. 3, letzter Satz). Die Bagatellgrenze bezieht sich aber nur auf die Dokumentationspflicht und nicht auf die Getrennthaltungspflicht.