Sprungziele
Inhalt

Landwirtschaftliche Bauten

Das Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung von Stallgebäuden nach den §§ 63 und 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03. April 2012 läuft wie folgt ab:

Der Bauantrag für Ihr landwirtschaftliches Vorhaben ist in fünffacher Ausfertigung über die jeweils zuständige Stadt bzw. Gemeinde einzureichen. Diese leiten den Bauantrag mit ihrer Stellungnahme an den Landkreis Wittmund weiter. Der Antrag wird beim Bauordnungsamt auf Vollständigkeit und auf die Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft und mit einem Aktenzeichen versehen. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese vom Antragsteller angefordert. Erst bei Vollständigkeit des Antrages kann eine Weiterbearbeitung erfolgen. Bis zur Vollständigkeit ruht der Bauantrag.


Für die Bearbeitung sind im Regelfall folgende Bauvorlagen fünffach vorzulegen:

  • Bauantrag mit Baubeschreibung
  • Berechnungen (Nutzfläche, umbauter Raum, Rohbau- u. Herstellungskosten)
  • Bauzeichnungen (Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen)
  • Lageplan
  • Benennung von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen
  • landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung mit Auflistung der Lagerstätten für Gülle/Jauche und Festmist.
  • Übersichtsplan von der Hofanlage mit folgenden Eintragungen:

-  Kennzeichnung der vorhandenen und geplanten Stallgebäude,

-  Eintragung der Standorte für die Lagerung der Wirtschaftsdünger (Gülle/Jauche u. Festmist),

-  Eintragung der Siloplatten

  • Gesamtflächen u. Nutzungsnachweis der landwirtschaftlich genutzten Flächen (neuster Stand)
  • qualifizierter Flächennachweis
  • Nachweis der Standsicherheit und des Brandschutzes, soweit die Baumaßnahme unter die Regelungen des § 65 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NBauO fällt.

Im Baugenehmigungsverfahren sind im Regelfall folgende Ämter bzw. Behörden zu beteiligen:

  • Brandschutzprüfer
  • Veterinäramt
  • Untere Naturschutzbehörde
  • Untere Wasserbehörde
  • Landwirtschaftskammer Niedersachsen
  • und in besonderen Fällen:

- im Bereich eines Flurneuordnungsverfahrens das Landesamt f. Geoinformation u. Landentwicklung Niedersachsen

- an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die Niedersächsische Landesbehörde f. Straßenbau u. Verkehr

- im Bereich eines Bodendenkmales die Ostfriesische Landschaft Aurich


Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, fasst das Bauamt diese zusammen und erteilt mit der eigenen technischen und öffentlich rechtlichen Prüfung die Baugenehmigung.

Die Gültigkeit der Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung mit der Ausführung begonnen wurde oder wenn die Ausführung der Baumaßnahme drei Jahre unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden.


Die entsprechenden Vordrucke können über die unten aufgeführten Links heruntergeladen werden.

Direkt zum Ziel