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Oberflächengewässer

Gewässerverunreinigung

Grundwasser- u. Gewässerverunreinigunge

(Ansprechpartner Herr Schmidt)

Bei der Feststellung von Gewässerverunreinigungen ist unverzüglich die untere Wasserbehörde des betroffenen Landkreises oder eine Polizeidienststelle zu informieren.

Zum Beispiel können schon wenige Liter Mineralöl in einem Gewässer zu einer dauerhaften Veränderung der chemischen und physikalischen Eigenschaften des Gewässers führen und damit unter anderem den Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie den Nutzwert – etwa als Viehtränke – nachhaltig schädigen.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass bei der Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen auch das Grundwasser geschädigt wird.

Auch von unbefestigten oder befestigten Flächen müssen wassergefährdende Stoffe unverzüglich beseitigt werden, da die Stoffe etwa im Zusammenhang mit Niederschlagswasser mobilisiert werden könnten.

Durch schnelles Eingreifen von Feuerwehr oder Fachfirmen der Schadstoffbekämpfung kann Schlimmeres verhindert werden.

Gewässerverunreinigung durch Silagesickersäfte

Gewässerverunreinigung durch Silagesickersäfte

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Auch das ist eine Gewässerverunreinigung. Das Schnittgut wurde nicht aus dem Gewässer entfernt. 

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Hier wurde eine sogenannte Ölsperre gelegt, die verhindern soll, dass sich die Verschmutzung weiter ausbreitet.

Es ergeht daher die Bitte, das Freisetzen von wassergefährlichen Stoffen unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde oder der Polizeidienststelle zu melden.

Teiche

(Ansprechpartner Herr Coordes)

Unter diesem Begriff sind kleinere Gewässer zu verstehen, die dem sogenannten „natürlichen Wasserkreislauf“ unterliegen. Das heißt, es handelt sich um Teiche, die vom Grundwasser gespeist werden oder um sogenannte „Himmelsteiche“, dass sind Gewässer, die im dichten Untergrund gebaut sind oder geplant werden und ausschließlich durch Regenwasser gefüllt werden.

All diese genannten Teiche bedürfen sowohl für ihre Herstellung als auch bei deren etwaigen Beseitigung der vorherigen Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Nur die Schaffung sehr kleiner Teiche, die außerhalb von Wasserschutzgebieten angelegt werden sollen und im Geländeanschnitt nicht größer als 30m2 sind, bedürfen keiner Genehmigung.

Für die Beantragung von Teichen und deren planungsmäßige Gestaltung nehmen Sie bitte die Beratung der Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde in Anspruch. Es gibt bei der Planung und Ausführung von Teichen sehr viele Dinge zu beachten, die im Rahmen dieser Beschreibung kaum wiederzugeben sind. Jeder Teich stellt einen Einzelfall dar, der auch in dieser Weise zu betrachten und zu behandeln ist.

Teiche und auch sonstige Becken aller Art, die mit einer Folie, Beton oder einer sonstigen künstlichen Abdichtung vom Untergrund getrennt sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Genehmigung (dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Einrichtungen, in denen ausschließlich sauberes Wasser aufgefangen oder gespeichert werden soll). Diese künstlichen Bauwerke sind vielfach jedoch baugenehmigungspflichtig. In diesen Fällen lassen Sie sich bitte unbedingt rechtzeitig von einem Mitarbeiter des Bauordnungsamtes beraten.

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