Ausländerangelegenheiten
Aktuelle Informationen
Ab sofort können Sie Ihren Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis auch direkt bei uns stellen über unser Kreishaus Online.
Die Ausländerbehörde arbeitet ausschließlich mit Terminvereinbarungen. Bitte vereinbaren Sie daher für jedes Anliegen vorab einen Termin mit dem für Sie zuständigen Mitarbeiter und kommen nicht ohne Termin ins Amt.
Terminvereinbarung
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel das erste Mal bei uns beantragen oder Ihren Aufenthaltstitel verlängern möchten, kontaktieren Sie uns bitte schriftlich über das Kontaktformular der Ausländerbehörde oder per Post.
Was muss ich bei der Kontaktaufnahme beachten?
Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, benötigen wir zwingend Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre vollständige Adresse im Landkreis Wittmund. Beim Verwenden unserer Formulare sollten möglichst alle Angaben vollständig ausgefüllt und das Formular eigenhändig von der antragstellenden Person oder der gesetzlichen Vertretung unterschrieben sein. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie uns per Post Ihre beigefügten Nachweise nur in Kopie und nicht die Originale zusenden. Damit wir Sie per Post erreichen können, achten Sie bitte darauf, dass Ihr Name leserlich an Ihrem Briefkasten steht. Um die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten, senden Sie uns bitte Ihre Anfrage nur ein Mal und nicht mehrmals zu. Unsere Postanschrift lautet:
Landkreis Wittmund
Ausländerbehörde
Am Markt 9
26409 Wittmund
Wichtige Informationen für Arbeitgeber
- Nicht alle Arbeitnehmende haben bisher eine aktuelle Bescheinigung von der Ausländerbehörde erhalten.
- Sollte der eAT oder die Bescheinigungen bereits abgelaufen sein, ist es oftmals nicht das Verschulden der Arbeitnehmenden.
- Das bisherige Dokument über das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gilt fort, bis die Bearbeitung des Anliegens in der Ausländerbehörde wieder für den Arbeitnehmenden möglich ist.
- Dies gilt auch für alle Nebenbestimmungen in dem Dokument, insbesondere hinsichtlich zu Art und Umfang einer erlaubten Erwerbstätigkeit.
- Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Personaldokument und dem bisherigen Dokument über das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
- Reisen ins Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind jedoch nur mit einem noch gültigen Aufenthaltstitel möglich.
Ich habe die Ausländerbehörde kontaktiert, aber noch keine Antwort erhalten?
Durch eine verzögerte Antwort durch die Ausländerbehörde entstehen Ihnen keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile.
Fragen zur Einreise
Sie sind mit einem Schengen-Visum eingereist?
Mit einem gültigen Schengen-Visum können Sie in einem Zeitraum von 180 Tagen (nach der ersten Einreise) für maximal 90 Tage in der Regel in alle folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen.
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Achten Sie aber darauf, ob in dem Visum einzelne Staaten ausgenommen sind. Ein beschränktes Visum wird zum Beispiel gekennzeichnet durch "Schengener Staaten (-E, F)". Das bedeutet in dem Beispiel, das Visum ist gültig für alle Schengen Staaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich.
Sie sind visumfrei legal für den Zweck als Tourist oder zum Zweck einer Besuchsreise eingereist?
Personen die nach der Verordnung (EU 2018/1806, Anhang II) visumfrei für den Zweck als Tourist oder zum Zweck einer Besuchsreise nach Deutschland eingereist sind und nicht ausreisen können, müssen vor Ablauf der 90 Tage-Frist einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthalts stellen. Die Beantragung entfaltet eine Fiktionswirkung des § 81 Absatz 3 AufenthG. Der Aufenthalt gilt dann als erlaubt. Es besteht eine Ausreisepflicht, sobald die Ausreise wieder möglich ist. Personen, die einen Antrag gestellt haben, müssen diesen unbedingt bei Ausreise zurücknehmen.
Sie sind mit einem nationalen Visum („D-Visum“) eingereist und noch nicht im Landkreis Wittmund gemeldet?
Bitte melden Sie sich unverzüglich beim Bürgerbüro der jeweiligen Gemeinde an.
Fragen zum Aufenthaltstitel und Reisepass
Mein Aufenthaltstitel/ nationales Visum („D-Visum“) läuft ab und ich habe bisher keinen Termin erhalten. Was nun?
Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über das Kontaktformular der Ausländerbehörde oder per Post. Benötigte Unterlagen senden Sie uns bitte mit dem Kontaktformular oder per Post zu. Sie erhalten nach der Prüfung von uns einen Termin.
Sie wollen Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) abholen?
Sobald dieser bei uns eingetroffen ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung von uns. Sie haben dann die Möglichkeit, einen Termin für die Abholung mit uns zu vereinbaren.
Sie wollen Ihren elektronischen Reiseausweis abholen?
Sobald dieser bei uns eingetroffen ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung von uns. Sie haben dann die Möglichkeit, einen Termin für die Abholung mit uns zu vereinbaren.
Sie haben einen neuen Pass?
Ihr alter Aufenthaltstitel bleibt gültig. Führen Sie Ihren alten und neuen Pass mit sich. Haben Sie den alten Pass abgegeben? Dann kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular der Ausländerbehörde oder per Post.
Sie besitzen einen abgelaufenen Aufenthaltstitel und einen neuen Reisepass?
Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über das Kontaktformular der Ausländerbehörde oder per Post und fügen Sie ein Bild Ihres gültigen neuen Reisepasses sowie ein biometrisches Passfoto bei. Sie erhalten dann von uns einen Termin.
Ich habe meinen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), ausländischen Ausweis oder meine Duldung verloren. Was nun?
Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über über das Kontaktformular der Ausländerbehörde oder per Post. Wenn Sie den Verlust bereits bei der Polizei gemeldet haben, übersenden Sie uns einen Nachweis mit dem Kontaktformular oder per Post. Sie erhalten dann von uns einen Termin. Sofern notwendig können wir Ihnen zusätzlich eine Bescheinigung über Ihren Aufenthaltsstatus ausstellen.
Fragen zur Arbeit
Sie haben einen neuen Arbeitgeber?
Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über über das Kontaktformular der Ausländerbehörde oder per Post und fügen Sie die folgenden Unterlagen bei:
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Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt
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Arbeitsvertrag
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Reisepass
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Kündigung des alten Arbeitgebers
Sie haben Ihren Arbeitsplatz verloren?
Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über über das Kontaktformular der Ausländerbehörde oder per Post und fügen Sie die folgenden Unterlagen bei:
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Kündigungsschreiben
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Aktueller Kontoauszug
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Nachweis über eine Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit
Ihr Arbeitgeber hat für Sie Kurzarbeitergeld beantragt?
Durch Kurzarbeit ändert sich zunächst nichts an Ihrem Aufenthaltstitel, da Ihr Arbeitsvertrag bestehen bleibt. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln, müssen Sie uns dies anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Aufenthaltstitel erlöschen kann, wenn Sie den Arbeitsvertrag kündigen. Dies hängt von den Nebenbestimmungen zu Ihrem Aufenthaltstitel ab. Allgemeine Informationen zu Kurzarbeit finden Sie hier.
Sonstiges
Ich habe eine Klassenfahrt, Sprachreise oder Abschlussfahrt organisiert. Was muss ich tun, wenn mir bereits eine Schülersammelliste ausgestellt wurde oder ich diese für eine künftige Reise noch benötige?
Wenn Sie bereits eine Schülersammelliste für eine geplante Reise bekommen haben, müssen Sie nichts tun, auch wenn die Reise jetzt nicht stattfinden kann. Das Dokument muss nicht zurückgegeben werden. Bitte entsorgen sie es datenschutzgerecht.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für geplante Reisen die Schülersammelliste bis auf weiteres nicht ausstellen können.
Weitere Fragen
In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an unsere Telefonzentrale 04462/86-01 oder kontaktieren Sie uns schriftlich über über das Kontaktformular der Ausländerbehörde oder per Post.
Fachkräfteinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 1. März 2020 in Kraft und erleichtert die Einreise und den Aufenthalt von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland.
Ausländische Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung sollen damit leichter nach Deutschland zu Arbeitszwecken einwandern können. Hier haben wir die Neuerungen zusammengefasst:
Fachkräfte
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Definition Fachkraft: Als Fachkraft gelten künftig Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass ihre ausländische Qualifikation durch die in Deutschland zuständigen Stellen anerkannt ist.
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Arbeitsmarkteinstieg: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag beziehungsweise ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt in den meisten Fällen. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz Bewerbende aus Deutschland oder der EU zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft allerdings weiterhin die Arbeitsbedingungen.
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Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, die zu ihrer erworbenen Qualifikation passt. Das bedeutet, dass künftig eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Für die Blaue Karte EU ist stets eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung erforderlich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.
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Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, das heißt nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt.
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Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monaten. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die jeweils zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und entsprechende Deutschkenntnisse für die angestrebte Tätigkeit vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gefordert. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und die ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen. Die Probebeschäftigung wird auch für Fachkräfte mit anerkannter akademischer Ausbildung ermöglicht, die wie bisher ebenfalls für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen dürfen.
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Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der jeweils zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Anerkennungsbescheid). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind unter anderem der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse. Dies sind in der Regel mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (entspricht Sprachniveau A2). Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann nun beispielsweise zu diesem Zweck um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren verlängert werden. Nach Ablauf des Höchstzeitraums der Aufenthaltserlaubnis kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit erteilt werden.
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Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Künftig können ausländische Fachkräfte bereits nach vier Jahren (vorher fünf Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten. Die bestehenden Vergünstigungen für Personen mit einer Blauen Karte EU bleiben hiervon unberührt.
Auszubildende und Studierende
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Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Für Studieninteressierte ist es heute schon möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können zukünftig auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
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Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Ausbildung: Mit einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung darf zur Vorbereitung ein Deutschsprachkurs oder ein berufsbezogener Deutschsprachkurs besucht werden.
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Erweiterte Wechselmöglichkeiten für internationale Studierende in Deutschland: Internationale Studierende haben bereits die Möglichkeit, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung erhalten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut diese Wechselmöglichkeiten aus: Unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einhergeht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
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Niederlassungserlaubnis für fertige Auszubildende in Deutschland: Fertige ausländische Auszubildende können durch das neue Gesetz, ebenso wie Hochschulabsolvierende, bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Was ist zu tun, um als Fachkraft in Deutschland arbeiten zu können?
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Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Wichtig ist, dass Sie zunächst Ihre ausländische Qualifikation anerkennen lassen. Grundlegende Information zum Anerkennungsverfahren und zur Zuwanderung nach Deutschland erhalten Sie bei der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland". Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie im Bereich "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".
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Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung, aber auch für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse erforderlich. Weitere Informationen zu Lernangeboten finden Sie im Bereich "Deutsch lernen".
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Informationen zum Visum/ Aufenthalt: Befinden Sie sich noch in Ihrem Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visum die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Die Adressen der deutschen Institutionen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Weltkarte. Wenn Sie bereits in Deutschland leben, müssen Sie bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die Ausländerbehörden kontaktieren.
Unternehmen
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird. Folgende Informationen beziehungsweise Schritte sind dabei wichtig:
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Unternehmen und Ausländerbehörde vereinbaren, dass ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird. Die Vereinbarung enthält ein Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) und Fristen. Weiterhin werden die benötigten Dokumente und die Kommunikationswege während des Verfahrens beschrieben.
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Die Ausländerbehörde berät Arbeitgeber, unterstützt sie, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen entscheiden.
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Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie der Auslandsvertretung und dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Die Fachkraft bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung (das der Arbeitgeber weitergeleitet hat) mit den weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
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Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
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Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei zeitlich zusammenhängender Antragstellung (innerhalb von sechs Monaten) auch Eheleute sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
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Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411 Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
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Wichtig ist, dass das beschleunigte Fachkräfteverfahren keine Erfolgsgarantie umfasst. Sollte die Anerkennung der Berufsqualifikation scheitern oder das Visum aus anderen rechtlichen Gründen nicht erteilt werden können, wird die Gebühr nicht erstattet.
Informationen der Ausländerbehörde Wittmund zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie hier:
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärung bei Besuchsaufenthalten
Abhängig von der Staatsangehörigkeit ist die Einreise für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland visafrei oder nur mit einem von der deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Visum möglich. Im Fall der Visumspflicht verlangen die deutschen Auslandsvertretungen regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Hierin verpflichtet sich ein in Deutschland lebender Gastgeber, alle anfallenden Kosten des Gastes für dessen Aufenthalt und Ausreise zu tragen. Hierzu gehören die Kosten für den Lebensunterhalt, die ausreichende Versorgung im Krankheitsfall und die Ausreisekosten. Diese Verpflichtungserklärung gibt der in Deutschland lebende Gastgeber gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ab.
Sollten im Rahmen des Besuchsaufenthaltes öffentliche Gelder für den Gast aufgewendet werden, können die zahlenden öffentlichen Stellen von dem Verpflichtungsgeber diese Aufwendungen zurückfordern.
Ob für Ihren Gast Visumspflicht oder Visumsfreiheit bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besteht, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
Möchten Sie einen visumspflichtigen Gast aus dem Ausland besuchsweise einladen, vereinbaren Sie zur Abgabe der Verpflichtungserklärung bitte einen Termin bzw. stellen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen über unser Kreishaus Online. Die Verpflichtungserklärung muss von Ihnen persönlich abgegeben werden. Bevor die Verpflichtungserklärung von Ihnen abgenommen werden kann, überprüfen wir Ihre Bonität. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgegeben werden, wenn Ihr Einkommen für Sie und Ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie zusätzlich für Ihren Gast ausreicht. Möchten Sie mehrere Gäste einladen, so ist für jeden Gast einzeln eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
Bitte vereinbaren Sie im Vorfeld telefonisch einen Termin mit uns unter 04462 / 86-1201.
Mitzubringende Unterlagen
Zu dem Termin bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Gültiger Pass oder Personalausweis und gegebenenfalls ein gültiger Aufenthaltstitel
- Antrag auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag oder Kaufvertrag oder Grundbuchauszug mit Angabe der Wohnungsgröße – Quadratmeterzahl)
- Nachweis über die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung mit Nebenkosten-/Energiekostenabrechung, Grundsteuerbescheid und ggf. Hausgeld. Bei Eigentum: Nachweise von Bank oder Versicherung über die monatliche Belastung
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
bei Arbeitnehmern:
Einkommensnachweise (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate)
bei Selbständigen/Freiberuflern:
Gewinn nach Steuern (Bescheinigung des Steuerberaters über das erzielte Nettoeinkommen in den vergangenen 12 Monaten)
gegebenenfalls andere Nachweise über die Bestreitung des Lebensunterhaltes:
zum Beispiel Rentenbescheid, Bescheid über Zusatzversorgung / Betriebsrente, Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid, BAföG-Bescheid, Bundeserziehungsgeldbescheid, Kindergeldnachweis, Bescheid über Kinderzuschlag
Bei minderjährigen Kindern ohne Begleitung der Eltern:
- Übertragung des Sorgerechts für die Dauer des Besuchs in der Heimatsprache von einem Notar verfasst und von einem vereidigten Dolmetscher in Deutschland in die deutsche Sprache übersetzt.
Erforderliche Angaben
Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung hat der Gastgeber (Einlader) nachstehende Angaben über den Gast mitzuteilen:
Gast:
- Name
- Vorname/n
- Geburtstag und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Reisepass-Nummer (wichtig!)
- Adresse im Ausland (Ort, Straße und Hausnummer und Heimatland)
- Verwandtschaftsbeziehung
- begleitender Ehegatte
- begleitende Kinder
- konkrete Dauer des Aufenthaltes im Landkreis Wittmund (von/bis)
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes
Vordrucke zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung finden Sie hier:
- DOCX-Datei: 29 kB
Familiennachzug
Antragsformulare
- PDF-Datei: 83 kB
- PDF-Datei: 244 kB