Sprungziele
Inhalt

Gesundheits-/Infektionsschutz

Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Zudem soll die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten verdeutlicht und gefördert werden.

Nach § 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz sind Ärzte und Labore verpflichtet, Krankheiten und Erreger, die im Infektionsschutzgesetz definiert sind, dem Gesundheitsamt namentlich zu melden. Von dort wird dann Kontakt mit den erkrankten Personen aufgenommen. Den entsprechenden Vordruck dazu finden Sie in der Randspalte unter dem Punkt Dokumente.

Weitere Informationen:

Robert-Koch-Institut - Infektionskrankheiten von A bis Z

Niedersächsisches Landesgesundheitsamt - Informationen zu Krankheiten und Krankheitserregern

Begehung von Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und weitere)

In den oben genannten Einrichtungen kommen Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt. Aus diesem Grund führt das Gesundheitsamt in regelmäßigen Abständen Begehungen durch. Hier wird insbesondere auf die allgemeine Hygiene, die Reinigung und die Desinfektionsmaßnahmen geachtet.

Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern. Je jünger die Kinder sind, um so schwerer kann die Krankheit verlaufen.

Die Einrichtungen legen aus diesem Grund in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.

Beim vermehrten Auftreten von Infektionskrankheiten bzw. von Kopfläusen berät das Gesundheitsamt die Einrichtungsleitung beziehungsweise die Eltern.

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden will, benötigt eine Bescheinigung.

Info: Die Belehrungen findet jetzt Online statt: Infektionsschutzbelehrung


Inhalt der Bescheinigung ist, dass der oder die Beschäftige über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es ihm oder ihr untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass der oder dem Beschäftigten keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

Folgende Fristen sind zu beachten:

Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Sollte eine Belehrung bereits durchgeführt worden sein kann ggf. eine Zweitschrift erstellt werden. Hierzu bitten wir um telefonische Rücksprache.

Kosten: 26,00 €

Rechtsgrundlagen:

Das sollten Sie noch wissen:

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.


.

Gelbfieberimpfung

Die Gelbfieberimpfung sowie die Impfberatung werden aktuell im Fachbereich Gesundheit nicht angeboten.

Impfberatung
Ob Grundimmunisierung, Auffrischung von Impfungen oder Vorbereitung für eine Reise: Impfungen gehören zu den wirksamsten Präventionen der modernen Medizin.

Insbesondere im Säuglings- und Kleinkindalter müssen Grundimmunisierungen erfolgen, um einen ausreichenden Schutz sicherzustellen. Aber auch in höherem Lebensalter oder in speziellen Lebenssituationen ist ein gezielter Impfschutz angezeigt. Bei einigen Impfungen ist eine Auffrischung nach einem bestimmten Zeitraum notwendig.

Die Impfungen werden grundsätzlich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission STIKO des Robert-Koch-Institutes von den niedergelassenen Ärzten und Kinderärzten durchgeführt.

Auf der Basis des aktuellen Impfkalenders des Robert-Koch-Institutes beraten wir zur Vervollständigung des Impfschutzes in jedem Lebensalter.

Eine telefonische Beratung oder einen Termin für eine persönliche Beratung können Sie bei den nebenstehenden Ansprechpartnerinnen erhalten.

Nicht zu unterschätzen sind aber auch die Infektionskrankheiten, die in fernen Ländern drohen. Eine reisemedizinische Beratung erhalten Sie zu Impfungen, Prophylaxe und geeigneten Schutzmaßnahmen vor Reiseantritt.

Rattenbekämpfung und Schädlinge

Wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde, wenn Sie einen Rattenbefall feststellen!

Freilebende Ratten können, ebenso wie nahezu alle anderen Tiere, als Überträger direkt oder indirekt diverse Krankheitserreger übertragen.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sollten Sie einen Rattenbefall dem zuständigen Ordnungsamt der Gemeinde melden. Diese wird dann weitere Maßnahmen einleiten.

Schädlinge stellen einen natürlichen Teil unserer Umwelt dar. Sollte sich jedoch das Vorkommen auf den häuslichen Bereich oder unsere Lebensmittel ausdehnen, ist möglicherweise eine qualifizierte Bekämpfung erforderlich. Hierzu bieten geprüfte Schädlingsbekämpfer Hilfe und Beratung an.

Schwimmbäder

Nach dem Infektionsschutzgesetz darf keine Gefahr für die menschliche Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, von Schwimm- und Badebeckenwasser ausgehen.

Aus diesem Grund überprüft das Gesundheitsamt in regelmäßigen Abständen die Wasserqualität in öffentlichen Bädern. Darunter fallen Hallen- und Freibäder, Hotelbäder, Bäder in Therapieeinrichtungen, Tauchbecken in Saunaanlagen. Zudem wird die technische Anlage und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen einmal im Jahr einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen.

Bei Überschreitungen von Grenzwerten ordnet das Gesundheitsamt entsprechende Maßnahmen an.

Trinkwasserversorgungsanlagen

Im Landkreis Wittmund sind fast alle Haushalte an einer zentralen Trinkwasserversorgung angeschlossen.

Sollten Sie zur Trinkwasserversorgung einen eigenen Brunnen nutzen, ist dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Zudem ist eine Regenwassernutzungsanlage anzeigepflichtig.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Aus diesem Grund legt die Trinkwasserverordnung unter anderem Zeiträume und Parameter fest, durch die das Trinkwasser regelmäßig überprüft wird.

Das Trinkwasser im Landkreis Wittmund entspricht in vollem Umfang den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Zudem informiert der Wasserversorger (OOWV) regelmäßig seine Kunden durch die Presse oder auf der eigenen Homepage.

Im Landkreis Wittmund versorgen sich aber auch noch einige Haushalte über einen eigenen Trinkwasserbrunnen. Dieser ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Anhand der Nutzung (Eigenversorgung oder Abgabe an Dritte) legt das Gesundheitsamt eine entsprechende Anzahl von Proben und den Parameterumfang fest. Zudem finden seitens des Gesundheitsamtes regelmäßige Begehungen dieser Anlagen statt.

Regenwassernutzungsanlagen sind 4 Wochen vor Inbetriebnahme dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Bestehende Anlagen müssen unverzüglich angezeigt werden. Die Außerbetriebnahme ist ebenfalls anzeigepflichtig.

Nach Eingang der Anzeige führt das Gesundheitsamt eine Begehung durch.

Trinkwasserwärmungsanlagen

Nach der Trinkwasserverordnung sind seit dem 05.12.2012 Großanlagen, die gewerblich genutzt werden auf Legionellen zu überprüfen. Dagegen werden öffentliche Einrichtungen jährlich durch das Gesundheitsamt überprüft.

Eine Großanlage wird wie folgt definiert:
  • Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern

        oder

  • einem Inhalt von mehr als 3 Litern zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestellen.

Ein- und Zweifamilienhäuser, die auch für eine Ferienvermietung genutzt werden und zudem die Anforderungen einer Großanlage erfüllen, haben ebenfalls auf Legionellen untersuchen zu lassen.

Anhand einer Landesliste können Sie sich informieren, welche Labore für die Beprobung/Analyse auf Legionellen zugelassen sind. Sie können aber auch das Gesundheitsamt mit der Beprobung beauftragen.


Für die Legionellen wurde ein technischer Maßnahmenwert von 100 Kolonie bildenden Einheiten auf 100 Milliliter festgelegt. Beim Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes hat der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Zudem hat er eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen.


Mit der neuen Trinkwasserverordnung wurden den Betreibern erhebliche Pflichten auferlegt, die bei Nichteinhaltung möglicherweise mit einem Bußgeld geahndet werden können.


Direkt zum Ziel