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GEG - Gebäudeenergiegesetz

Gebäudeenergiegesetz

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und

2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

Welche Gesetze und Verordnungen werden im GEG zusammengeführt?

Das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Es setzt außerdem die Vorgaben der Europäischen Union zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und definiert den geforderten Niedrigstenergiegebäudestandard für Wohn- und Nichtwohngebäude. Durch die Zusammenführung wird auch der Vollzug der Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäude vereinfacht.

Welche Nachweise sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen?

In der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG) ist dazu folgendes geregelt:

Die Bauherrin, der Bauherr, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes hat der Bauaufsichtsbehörde die Erfüllungserklärung und, soweit ein Energiebedarfsausweis gem. GEG auszustellen ist, den Energiebedarfsausweis spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die für den Energiebedarfsausweis erforderlichen Berechnungen sind beizufügen.


Link: Gebäudeenergiegesetz

Quelle - Link: "Gesetze im Internet"

Link: Durchführungsverordnung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)

Quelle - Link: "VORIS - Niedersachsen"


Informationen und Formulare zum Herunterladen:


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