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Projektfinanzierung mit Ersatzgeld

Ein Eingriff, der nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist, darf nur dann zugelassen werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anderen Belangen im Rang nicht vorgehen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). In diesem Fall hat der Verursacher die Zahlung eines Ersatzgeldes vorzunehmen. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Mit diesen finanziellen Mitteln setzt die untere Naturschutzbehörde entsprechende Kompensationsmaßnahmen um.

Diese Maßnahmen werden nicht nur auf kreiseigenen Flächen umgesetzt, sondern auch auf Privatgrundstücken. Auf privaten Flächen werden folgende Maßnahmen gefördert bzw. finanziert:

Art der Maßnahme Anteil der Kosten, die übernommen werden
Anlage von neuen Wallhecken einschließlich deren Bepflanzung 100%
Anlage von Feldgehölzen mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen 100%

Anlage von Obstwiesen mit hochstämmigen Obstbäumen alter regionaltypischer Sorten (die Mindestanzahl der Bäume, die auf der Fläche Platz finden müssen, liegt bei 20 Stück)

80% (20% trägt der Eigentümer)

Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn die Örtlichkeit für die jeweilige Maßnahme geeignet ist. So können Wallhecken nur in Bereichen gefördert werden, in denen andere Wallhecken vorhanden sind oder einst Wallhecken vorhanden waren. Dies lässt sich durch historisches Kartenmaterial feststellen. Die Flächen für Obstwiesen müssen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebäude oder einer Hofstelle liegen und eine Größe aufweisen, die das Platzieren von mindestens 20 Bäumen erlaubt. Die Pflanzabstände zwischen den Bäumen und zu anderen Gehölzen müssen so groß sein, dass sich die Gehölze optimal entwickeln können (mindestens 6 m zueinander). Als Pflanzgut kommen nur hochstämmige Bäume mit einer Stammhöhe von 1,8 m in Frage.

Die untere Naturschutzbehörde übernimmt alle mit der Maßnahme zusammenhängenden Arbeiten zur Anlage der Obstwiese. Wenn Ihr Interesse geweckt wurde, wenden Sie sich bitte direkt an die untere Naturschutzbehörde.

Aufsetzen einer neuen Wallhecke und ...

... die selbe Örtlichkeit 1 Jahr später.

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