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Deich und Hafen

Bedeutung und geschichtliche Entwicklung der Deiche

„Kein Deich, kein Land, kein Leben!“

Dieser sinnbildliche Ausspruch des berühmten Deichbaupioniers Albert Brahms aus dem 18. Jahrhundert hat nichts an Bedeutung für unseren hiesigen Küstenraum verloren.

Auch große Teile des Landkreises Wittmund (einschließlich der Inseln) werden durch Seedeiche oder Schutzdünen (auf den Inseln) gegen den „Blanken Hans“ geschützt. So beschaulich und ruhig die Nordsee für so manchen Betrachter auch scheinen mag, so kann sie bei entsprechenden Orkanwinden zu einem wütenden und unberechenbaren Angreifer werden.

Um die vormals bei Sturmfluten regelmäßig überschwemmte norddeutsche Tiefebene vor diesen Angriffen zu schützen, wurde bereits vor rund 1.000 Jahren damit begonnen, entlang der Küstenlinie und deren Buchten Deiche zu bauen. Bereits sehr früh gab es geschriebene und ungeschriebene Gesetze zum Deichbau. Das älteste bekannte Gesetz ist wohl der Ausspruch „well nich will dieken, de mut wieken“, übersetzt, wer nicht will deichen, der muss weichen. So wurde bereits damals allen im Schutze des Deiches liegenden Grundstücksbesitzern das sogenannte „Deichpfand“ auferlegt. Das heißt, dass jedem eine bestimmte Deichstrecke zum Erhalt zugeteilt wurde. Wer dieses Pfand nicht erfüllen konnte, musste sein Land abgeben.


Deichpflicht

Diese Deichpflicht hat sich bis heute erhalten. Das Land Niedersachsen hat für alle deichgeschützten Gebiete Grenzen festgelegt, innerhalb derer eine Gefahr der Überflutung bestehen würde, wenn es keine Deiche geben würde bzw. diese brechen würden. Derzeit befindet sich diese Grenze entlang einer theoretischen Höhenmarke von NN 5,0 m. Alle Grundstücke innerhalb dieses Schutzgebietes sind deichpflichtig. Heutzutage braucht aber tatsächlich niemand mehr Spaten oder Schaufel in die Hand zu nehmen, um sein Deichpfand zu erfüllen. Die Deichpflicht wird von den Deichachten (anderenorts auch Deichbände) genannt, übernommen. Für den Bereich der Küstenlinie des Landkreises Wittmund ist dies die Deichacht Esens-Harlingerland mit Sitz in Esens. Jeder, der Grundbesitz innerhalb des zitierten geschützten Gebietes hat, muss -je nach Größe- einen Beitrag an die Deichacht entrichten. Auf den Inseln Langeoog und Spiekeroog ist das Land Niedersachsen zum Erhalt der Deiche verpflichtet.

Aufsichtsbehörde über die Deichacht für das Festlandsgebiet ist der Landkreis Wittmund. Der Zustand der Deiche und sonstiger Küstenschutzanlagen wird jährlich zweimal durch die untere Deichbehörde des Landkreises bei der sogenannten Deichschau überprüft, auf den Inseln durch das Land Niedersachsen selbst.

Aus den alten Überlieferungen und Gesetzen hat sich im Laufe der Jahrhunderte letztendlich das auch heute noch geltende Niedersächsische Deichgesetz entwickelt. Es regelt viele wichtige Dinge, um die Sicherheit der Deiche und damit der von ihnen geschützten Gebiete nachhaltig zu gewährleisten.

Deichrechtliche Ausnahmegenehmigung

Für sehr viele Handlungen, die im Deichvorland, auf dem Deich, einer Schutzdüne oder in einer Entfernung von 50 m landeinwärts von einem Deich geschehen sollen, benötigt man deichrechtliche Ausnahmegenehmigungen, die überwiegend durch die untere Deichbehörde des Landkreises Wittmund zu erteilen sind (auf den Inseln teilweise auch durch die Niedersächsische Landesbehörde für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz).

Die Gesamtzusammenhänge, die mit dem Deich, mit den einhergehenden Verboten des Deichgesetzes und den etwaigen Ausnahmegenehmigungen verbunden sind, sind sehr komplex und zum Teil recht kompliziert. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden.

In solchen Fällen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an den genannten Sachbearbeiter in der unteren Deichbehörde.

Unterteilung der Deiche

Die gröbste und letztendlich wichtigste Unterteilung von Deichen kann man wie folgt zusammenfassen:
Die eine Art der Deich sind solche, die praktisch direkt an das Meer oder an einen Fluss heranreichen. Sie besitzen zum Schutze gegen den direkten Wellenangriff, der faktisch bei jeder Flut auf den Deich trifft, schwere Deckwerke im Deichfußbereich. Diese bestehen meistens aus Steinschüttungen, die mit Beton vergossen sind oder aus Basaltsäulen oder auch aus Beton und/ oder Asphalt. Solche direkt an das Meer grenzenden Deiche nennt man im Fachjargon Schardeiche.
Beispiel Schardeich:

Schardeich bei Ostbense. Das Meer reicht bei jedem normalen Hochwasser bis an den Deich heran.

Die andere Art sind Deiche mit einem Deichvorland. Erstrebenswert sind aus Sicht des Küstenschutzes immer Deiche, denen ein Vorland vorgelagert ist. Durch Vorlandflächen wird der „angreifenden“ See bei Sturmfluten sehr viel an Energie genommen. Hierdurch kann ein besserer Schutz des Deichkörpers selbst gewährleistet werden. Diese Vorlandflächen werden bereits seit Jahrhunderten durch den sogenannten Buhnen- und Schlengenbau dem Meer in teilweise mühseliger Handarbeit abgerungen. Dienten diese Arbeiten in früheren Jahren der reinen Landgewinnung, so stellen sie heute „nur“ noch einen äußerst wichtigen Beitrag zum Küstenschutz dar. Nach der Gründung des Nds. Nationalparks wurden die früher sehr intensiv durchgeführten Arbeiten in den Deichvorlandflächen auf ein Mindestmaß reduziert, weil ein großes Ziel des Nationalparkgedankens eine möglichst natürliche Entwicklung von Deichvorlandflächen ist. Zu diesem Punkt entzündet sich sehr oft ein sehr kontroverser Disput zwischen den Belangen und Interessen des Nationalparks und denen des reinen Küstenschutzes. Durch viele Kompromisse auf beiden Seiten müssen für beide Seiten vertretbare Lösungen gefunden werden.

Beispiel Deich mit Deichvorland: BILD Unterschrift Bild: Deich mit einem typischen Vorland. Die Vorlandflächen, die sog. Salzwiesen, werden nur bei Hochwasser überflutet.



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