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Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen

Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, welche die Beschaffenheit des Wassers (Oberflächen- und Grundwasser) nachteilig verändern können. Dies sind im rechtlichen Sinne feste, flüssige und gasförmige Stoffe, aus den hier aufgelisteten chemischen Stoffgruppen.

Alle Stoffe werden aufgrund ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in 3 Wassergefährdungsklassen eingestuft:

• Wassergefährdungsklasse - 1 = schwach wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse - 2 = deutlich wassergefährdend

• Wassergefährdungsklasse - 3 = stark wassergefährdend

Veröffentlicht werden die Wassergefährdungsklasseneinstufungen in der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe“ auf der Internet-Seite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Hier finden Sie Beispiele für Lager-, Abfüll- und Umfüllanlagen (sogen. LAU – Anlagen) sowie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (sogen. HBV - Anlagen).

Fachbetriebspflicht/Sachverständigenprüfungen

Einbau- u. Instandsetzungsarbeiten an AwSV-Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Ebenso unterliegen bestimmte Anlagen der einmaligen oder wiederkehrenden Prüfpflicht durch anerkannte technische Sachverständige. Diese beiden Pflichten der Anlagenbetreiber bzw. der Eigentümer sind abhängig vom Volumen der Anlage und der Wassergefährdungsklasse des eingesetzten Stoffes.

Anzeigepflicht

Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bauen und in Betrieb nehmen, wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dies beim Landkreis Wittmund, untere Wasserbehörde, vor Einbau, sowie bei Änderung und Stilllegung anzuzeigen.

Wichtiger Hinweis:

Die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in vielen Fällen baugenehmigungs-/anzeigepflichtig oder bedarf einer sogenannten wasserrechtlichen Eignungsfeststellung. Auch die Belange des Brandschutzes müssen beachtet werden.

Neben dem Antrag ist das Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften (muss an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage angebracht werden) beizufügen.

Anmerkung:

Im gewerblichen Bereich fällt eine Vielzahl solcher Anlagen seit dem 01.01.2005 in die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Emden, Brückstraße 38, in 26725 Emden.

Anlagen-Beispiele

Eigenverbrauchstankstelle

Eigenverbrauchstankstelle

Beispiele für Lager-, Abfüll- und Umfüllanlagen (sogen. LAU – Anlagen):

  • Öffentliche Tankstellen
  • Gewerbliche oder landwirtschaftliche Eigenverbrauchstankstellen (auch Schmierstofflager, sowie Lager für Frisch- und Altöle)
  • Farb- und Lacklager
  • Pflanzenschutz- und Düngemittellager
  • Streusalzlager
  • private und gewerbliche Heizöllagerstätten
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So sollte ein Heizöllager nicht aussehen. Hier sickert Heizöl in den Untergrund. 

Hinweis:

Aufgrund einer Gesetzesänderung in 2017 sind alte Heizöl-Lagerbehälter einer "nachträglichen Inbetriebnahmeprüfung" durch einen Sachverständigen zu unterziehen. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Wittmund schreibt daher nach und nach alle Betreiber an, deren Anlagen noch nicht durch einen Sachverständigen geprüt wurden. Hierbei gegebenenfalls festgestellte Mängel müssen durch enen zugelassenen Fachbetrieb beseitigt werden. Bei Rückfragen melden Sie sich bitte unter Tel. Nr.: 04462/86-1290.

Beispiele für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (sogen. HBV - Anlagen):

  • Holztränkebecken zum Imprägnieren in Sägereien
  • Hydraulikanlagen, technische Aufzüge
  • Beizanlagen
  • chemische Reinigungsanlagen
  • Produktionsanlagen

Beispiele für wassergefährdende Stoffe sind:

Dies sind im rechtlichen Sinn feste, flüssige und gasförmige Stoffe, aus den hier aufgelisteten chemischen Stoffgruppen:

  1. Säuren, Laugen
  2. Alkalimetalle, Siliziumlegierungen mit über 30 % Silizium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beisalze
  3. Mineral- und Teeröle, sowie deren Produkte
  4. flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, sowie halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige, organische Verbindungen
  5. Gifte, Medikamente
  6. Tierische Abgänge
  7. pflanzliche Nährstoffe (allg. wassergefährdend)
  8. Reinigungsmittel

Besser bekannt sind diese Stoffe unter der Bezeichnung:  

  • Benzin- und Dieselkraftstoffe
  • Heizöl, Schmierstoffe, Altöl
  • Alkohole, Lösungsmittel
  • Farben, Lacke
  • Schädlingsbekämfungs-, Pflanzenschutzmittel
  • Jauche, Gülle, Silagesickersäfte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Reinigungsmittel

Erforderliche Antragsunterlagen für Anzeige

Folgende Unterlagen sind bei der Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. beim Antrag auf Eignungsfeststellung beizufügen:

  • Übersichtsplan im Maßstab 1:5000 mit Markierung des Grundstückes
  • einfacher Lageplan mit Flurstücksbezeichnung / Auszug aus dem Liegenschaftskataster i.M. 1:1000 oder 1:500 mit Kennzeichnung der AwSV-Anlage (n)
  • Grundriss und Schnitt des Gebäudes i.M. 1:100 oder 1:50 mit Darstellung der LAU- bzw. der HBV-Anlagen
  • Bau- und Betriebsbeschreibung
  • technische Unterlagen
  • Zulassungsbescheide für Lagerbehälter, Auffangwannen o.a.
  • Verwendbarkeitsnachweis für Sicherheitseinrichtungen
  • Auflistung aller eingesetzten Stoffe mit Angabe der jeweiligen Stoffart, der Wassergefährdungsklasse und der Stoffmengen

Formulare:

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