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Gewerbeabfall

Der Landkreis Wittmund ist als zuständige Abfallbehörde auf Grundlage von § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz  (Allgemeine Überwachung) dazu angehalten, Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen (§ 47 Abs. 2 KrWG).

Danach haben die in § 47 Abs. 2 KrWG genannten Personen der Überwachungsbehörde insbesondere Auskunft zu erteilen sowie das Betreten u. a. von Grundstücken, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten.

Informationen für Gewerbebetriebe

Am 1. August 2017 trat die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für gewerbliche Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger (d. h. Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen).

Getrennthaltungspflicht

Alle gewerblichen Abfallerzeuger müssen am Entstehungsort folgende Materialien getrennt halten (vgl. §§ 3, 8 GewAbfV)  → Pflicht zum Recycling. Beseitigungsabfälle sind, wie bisher, den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle
Bau- und Abbruchabfälle (AVV Schlüssel)
Papier, Pappe, Karton
Glas (17 02 02)
Glas
Kunststoff ohne Verpckung (17 02 03)
Kunststoffe ohne Verpackung
Metalle (17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
Metalle
Holz (17 02 01)
Holz
Dämmmaterialien (17 06 04)
Textilien
Bitumengemische (17 03 02)
Bioabfälle
Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02)
andere Abfälle, z.B. Sonderabfälle
Beton (17 01 01)

Ziegel (17 01 02)

Fliesen und Keramik (17 01 03)

Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht:

  1. Sie ist technisch nicht möglich (z.B. der Platz reicht nicht für mehrere Container oder das Material ist untrennbar miteinander verbunden).
  2. Sie ist wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. weil die Abfallmengen zu gering sind – geringe Abfallmenge = 50 Kilogramm je Woche) oder Recyclingangebote nicht zur Verfügung stehen.

Die Ausnahmen sind vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Nachfrage vorgelegt werden.

Vorbehandlungspflicht für Gemische

Liegt eine Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vor, müssen die Abfallgemische vorbehandelt bzw. sortiert werden → Pflicht zur Vorbehandlung. In diesen Gemischen dürfen keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthalten sein. Bioabfälle und Glas dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern (siehe  § 4 Absatz 1 GewAbfV).

Dokumentationspflicht

Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten (vgl. §§ 3, 8 GewAbfV).

Getrennte Sammlung:

Die Dokumentation der getrennten Sammlung kann alternativ durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente erfolgen. Das Wahlrecht hat der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer. Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Änderung der Abfallzusammensetzung, Wechsel des Verwertungsweges) nicht verändern, kann die Dokumentation grundsätzlich einmalig erfolgen und muss nicht aktualisiert werden. Ändern sich die maßgeblichen Bedingungen wesentlich und hat dies einen nicht nur minimalen Einfluss auf die Getrenntsammlung, muss die Dokumentation aktualisiert und angepasst werden.

Abfallgemische:

Als Dokumentation für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage wird in der Praxis unter anderem ein Übernahme-Nachweis des Betreibers einer Vorbehandlungsanlage dienen. Des Weiteren sind hier wieder Lagepläne oder Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine als geeignete Dokumentation heranzuziehen. Zusätzlich müssen bei Abfallgemischen Nachweise für das Vorliegen der Ausnahmeabfälle der technischen Unmöglichkeit und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erbracht werden.

So können Sie vorgehen:

  1. Welche getrennt zu haltenden Abfallfraktionen fallen bei Ihnen an?
  2. Wie entsorgen Sie im Moment, getrennt, gemischt, Entsorgung über Containerdienst, Müllabfuhr, Eigentransport zur Deponie/Recyclinghof/Sortieranlage. Hieraus ergibt sich womöglich eine Optimierung.
  3. Wenn Sie mehr trennen müssen: Haben Sie den notwendigen Platz für die Getrennthaltung auf Ihrem Betriebshof? Markieren Sie in einem, z.B. Katasterauszug ihres Betriebsgeländes die Aufstellplätze für die Container.
  4. Getrennt gehaltene Abfälle: Holen Sie von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die Abfälle stofflich verwertet werden.
  5. Vermischte Abfälle: Holen Sie von Ihrem Entsorger die Bestätigung ein, dass die Abfallgemische einer Sortieranlage zugeführt werden (welche?).
  6. Richten Sie zur Dokumentation einen Abfallordner ein (in Papierform oder digital).
  7. Diese Dokumentation müssen Sie nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen, in der Regel ist das die untere Abfallbehörde.

(Quelle:  Handwerkskammer Hildesheim)

Ausnahme bei der Dokumentationspflicht:

Während die gewerblichen Siedlungsabfälle ab jeder Menge dokumentiert werden müssen, gibt es bei Bau- und Abbruchabfällen eine Bagatellgrenze. Hier greift die Dokumentationspflicht erst, wenn mehr als 10 m³ gesamt auf einer Baustelle entstehen (§ 8 Abs. 3, letzter Satz). Die Bagatellgrenze bezieht sich aber nur auf die Dokumentationspflicht und nicht auf die Getrennthaltungspflicht.

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