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Gleichstellung

„Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.“ (Niedersächsische Verfassung, Artikel 3, Absatz 2, Satz 3)

Die Gleichstellungsbeauftragte im kommunalen Bereich trägt dazu bei, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Sie wirkt an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Besondere Schwerpunkte ihrer Arbeit bilden folgende Themen:
•Vereinbarkeit von Familie und Beruf
•Hilfs- und Schutzangebote im Falle häuslicher Gewalt
•Frauengesundheit beziehungsweise Männergesundheit
•Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten in der Region
•Zusammenarbeit mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ammerländer Gemeinden

Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte kann Vorhaben und Maßnahmen zur Förderung oder Sicherung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern anregen, die folgende Punkte betreffen:
•Arbeitsbedingungen in der Verwaltung
•personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Kommune
•Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich (bei Landkreisen)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Landrat unterstellt und bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht weisungsgebunden. Sie ist berechtigt, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu informieren. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Kreistages teilnehmen und ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Gleichstellungsbeauftragte kann einfordern, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses oder eines Fachausschusses des Kreistages gesetzt wird.

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