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Betreuungsstelle

Alter, Krankheit, Unfälle oder Wechselfälle des Lebens sowie Schicksalsschläge können sich erheblich auf die eigenverantwortliche Teilnahme am Rechtsverkehr auswirken.

Erwachsenen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln, wird vom zuständigen Betreuungsgericht (in der Regel Amtsgericht) auf Antrag oder von Amts wegen eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Seite gestellt (bevorzugt Eltern, Abkömmlinge, Ehegatte und Lebenspartner). Den Betreuern obliegt dann die rechtliche Vertretung der Betroffenen zum Beispiel bei der Stellung von Anträgen, beim Abschluss von Verträgen, bei der Verwaltung von Einkommen und Vermögen, in medizinischen Angelegenheiten und so weiter.

Die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung kann durch die rechtswirksame Erteilung einer sogenannten Vorsorgevollmacht ausgeschlossen werden. Wer eine Vollmacht erteilt, bestimmt selbst und eigenverantwortlich, welche Person in welchem Umfang erforderlichenfalls dessen Rechtsgeschäfte wahrnehmen soll.

Die Betreuungsstelle begleitet in vielfältiger Weise Betreuungsverfahren (zum Beispiel durch Unterstützung des Betreuungsgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts, durch Vorschlag geeigneter Betreuer und ähnlichem). Darüber hinaus berät und unterstützt die Betreuungsstelle sowohl Betreuer als auch Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

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